Coronakrise: Änderungskündigung Homeoffice – darf der Arbeitgeber das?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Der Partner kocht, die Waschmaschine lärmt, und das Kind kämpft mit den Hausaufgaben: Oft gibt es zu Hause keine guten Arbeitsbedingen. Setzte man sich vor Corona noch dafür ein, ins Homeoffice zu dürfen, sind es jetzt, im achten Monat der Corona-Pandemie, vermehrt Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter zum Homeoffice drängen. Dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter gegen deren Willen mit einer Änderungskündigung zum Homeoffice zwingen? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Zunächst: Hier geht es nicht um Arbeitnehmer, die eine Vereinbarung zum Homeoffice unterschrieben haben. Es geht auch nicht um die Fälle, in denen Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Homeoffice-Klausel enthalten. Es geht um Arbeitnehmer, die weder einzelvertraglich noch laut Betriebsvereinbarung zum Homeoffice verpflichtet sein könnten.

In ihren Fällen wäre eine dahingehende Änderungskündigung regelmäßig wohl nicht wirksam, denn: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Arbeitsmittel zu sorgen, und dass umfasst fast immer mehr, als nur Laptop und Handy. Mehr noch: Der Arbeitgeber stellt einen Arbeitsplatz zur Verfügung: einen Ort, an dem die arbeitsvertragliche Tätigkeit konzentriert und in Ruhe ausgeübt werden kann. Und das darf regelmäßig nicht das Wohnzimmer oder die Küche einer Privatwohnung sein; der Arbeitgeber muss regelmäßig für entsprechend eingerichtete Büros oder Betriebsräume sorgen.

Hinzu kommt: Die Wohnung ist grundgesetzlich geschützt. Mit einer zum Homeoffice verpflichtenden Änderungskündigung würde der Arbeitgeber wohl zu Unrecht in das Grundrecht seines Mitarbeiters auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingreifen, und unter Umständen auch in die Rechte der Mitbewohner und Familienmitglieder.

Gegebenenfalls verletzt die Änderungskündigung auch Vermieterrechte. Zwar ist eine stille gewerbliche Tätigkeit in Privatwohnungen regelmäßig erlaubt, und daher regelmäßig auch eine Homeoffice-Tätigkeit. Nur: Ob das auch eine dauerhafte Bürotätigkeit umfasst, in der man sich täglich mit Kollegen oder Geschäftspartnern stundenlang bespricht, und damit entsprechenden Lärm verursacht, ist zweifelhaft.

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