Coronavirus: Darf man sich während der Arbeitszeit impfen lassen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Der Arbeitnehmer hat einen Impftermin während der Arbeitszeit: Wird die Zeit, die er für den Termin und die Wegstrecke braucht, wie Arbeitszeit behandelt? Hat er gegen seinen Arbeitgeber während dieser Zeit einen Anspruch auf bezahlte Freistellung? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Ich meine, für Corona-Impftermine gilt grundsätzlich dasselbe, wie für nicht-akute Arztbesuche: Erst nachdem man sich erfolglos um einen Termin außerhalb der Arbeitszeit bemüht hat, ist man berechtigt, ihn während der Arbeitszeit zu vereinbaren.

In diesem Fall, und falls der Arbeitnehmer seine Bemühungen nachweist, ist der Arbeitgeber regelmäßig verpflichtet, den Arbeitnehmer für diesen Termin freizustellen – und für diese Zeit sein Gehalt zu zahlen.

Arbeitnehmertipp: Auch wenn Sie möglicherweise einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für einen Corona-Impftermin haben, rate ich dazu, hier einen Konsens mit Ihrem Arbeitgeber zu finden. Sprechen Sie mit Ihrem Vorgesetzten über Ihren Wunsch nach einem Impftermin, bevor Sie ihn vereinbaren.

Aus meiner Sicht wäre es in dieser ohnehin angespannten Lage unklug, den Arbeitgeber vor vollendete Tatsachen zu stellen und einen halben Tag der Arbeit fernzubleiben – und sich dann über das Gehalt zu streiten. Bieten Sie Ihrem Chef falls nötig an, dass Sie die Arbeitszeit nachholen, oder nehmen Sie sich für den Impftermin einen Tag Urlaub – sicher ist sicher.

Wichtig: Tarifverträge regeln mitunter Arztbesuche. Hier lohnt es sich, nachzuschauen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Tarifvertrag die bezahlte Freistellung für einen notwendigen Arztbesuch vorsieht – und ob diese Regel einen Corona-Impftermin umfassen würde.

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