Coronavirus: Kündigung wegen Verweigerung der Kurzarbeit?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Droht Arbeitnehmern die Kündigung, falls sie sich weigern, in Kurzarbeit zu gehen? Was, wenn sie die Vereinbarung über die Kurzarbeit nicht unterschreiben und der Chef ihnen kündigt? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck.

Eindeutig ist: Niemand darf gekündigt werden, weil er sich weigert, einer Kurzarbeitsreglung zuzustimmen. Arbeitnehmer haben grundsätzlich die freie Wahl, ob sie den Vorschlag des Chefs, in Kurzarbeit zu gehen, annehmen oder nicht. Ein Arbeitnehmer, der dem nicht nachkommt, übt nur sein Recht aus: Man darf ihn nicht mit einer Kündigung „bestrafen“.

Eine Kündigung wegen fehlender Zustimmung zur Kurzarbeit würde gegen das arbeitsrechtliche Maßreglungsverbot verstoßen und wäre deshalb regelmäßig unwirksam.

Nur: Arbeitnehmer, die sich der Kurzarbeit entziehen, riskieren, dass ihnen der Chef aus anderen Gründen kündigt. Mehr noch: Oft brauchen Arbeitgeber für eine Kündigung nicht einmal einen Kündigungsgrund. Dann ist es für den Arbeitgeber ein Leichtes, nach einer Weigerung seines Mitarbeiters zu sagen: „Ach übrigens, da ist die Tür!“

Möglich ist das in Kleinbetrieben, bei Arbeitgebern also, die regelmäßig höchstens 10 Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigen. Denn dort kann man auch ohne Kündigungsgrund vor die Tür gesetzt werden. Nur das Maßreglungsverbot, das Diskriminierungsverbot und andere Schutzregeln bewahren Mitarbeiter in Kleinbetrieben gegen missbräuchliche Kündigungen.

Deshalb: Außer, der Chef sagt Sätze, wie: „Unterschreib, oder ich kündige dir!“, wird man gegen eine Kündigung im Kleinbetrieb nach verweigerter Zustimmung zur Kurzarbeit wenig ausrichten können.

Anders ist das bei größeren Arbeitgebern mit mehr als 10 Vollzeitkräften. Dort gilt das Kündigungsschutzgesetz, das Arbeitnehmer, die dort länger als ein halbes Jahr arbeiten, vor unbegründeten Kündigungen schützt. Größere Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter in der Corona-Situation loswerden wollen, brauchen deshalb einen Kündigungsgrund. Die verminderte Auftragslage und die eingeschränkte Wirtschaftstätigkeit könnten einen solchen – betriebsbedingten – Grund darstellen.

Kurz: Der Arbeitgeber dürfte unter Umständen betriebsbedingt kündigen, wenn er aufgrund der Corona-Situation keine Arbeit für seine Mitarbeiter hat.

Betriebsbedingte Kündigungen sind aber beileibe kein Selbstläufer! Der Arbeitgeber muss alle Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllen, und sich nach einer Kündigung viele Fragen gefallen lassen: Konnte man den Arbeitnehmer wirklich nicht weiter einsetzen? Gibt es wirklich keine Arbeit mehr im Unternehmen? Und was ist mit der Sozialauswahl: Hat man da alles richtig gemacht? Hat man den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört? Etc. etc.

Gerade jetzt, wo man sich oft Hals über Kopf von seinen Mitarbeitern trennt, sollten Arbeitnehmer genau prüfen, ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt, mit der sich vielleicht der Job retten lässt, oder wenigstens eine hohe Abfindung.

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