Coronavirus – passen Sie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung an!

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Seit einigen Wochen müssen die Menschen in Sachsen mit den Ausgangsbeschränkungen und den Wirkungen des Coronavirus leben. Viele haben Angst um ihre eigene Gesundheit und die ihrer engsten Verwandten. Viele stellen sich die Frage: Was passiert, wenn meine Mutter, mein Vater, mein Ehegatte oder meine Kinder ins Krankenhaus müssen? Kann ich für sie dann die notwendigen Entscheidungen im Alltag treffen?

Mit unserem Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über die mit dem Corona-Virus einhergehenden familien- und erbrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einem Testament sowie einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung geben. Die nachfolgenden Informationen verstehen sich als erste und schnelle Orientierungshilfe und erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.

Zur Beantwortung Ihrer Einzelfragen und Problemstellungen steht Ihnen unser Anwaltsteam mit Kompetenz beratend zur Seite.

1. Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt eine Person, dass im Ernstfall ein ihr nahestehender Mensch für sie Entscheidungen trifft. Möglicherweise wird im Innenverhältnis vereinbart, dass dies erst dann gelten soll, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist.

2. Was, wenn keine (wirksame) Vorsorgevollmacht vorhanden ist?

Existiert keine oder keine wirksame Vorsorgevollmacht, wird durch das Gericht ein Betreuer bestellt. Hierbei kann, muss es sich jedoch nicht um ein Familienmitglied handeln. Es ist auch möglich, dass bei Geschäftsunfähigkeit, zum Beispiel durch Beatmung, vom Gericht eine familienfremde Person als Betreuer eingesetzt wird. Somit entscheidet eine familienfremde Person über die gesamten Angelegenheiten. Der Ehegatte ist entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben nicht automatisch entscheidungsbefugt.

3. Wie kann ich sicherstellen, dass die Vorsorgevollmacht wirksam ist?

Zunächst muss man sich vor Augen halten, dass eine Vorsorgevollmacht nur dann ein gerichtliches Betreuungsverfahren verhindert, wenn sie wirksam ist. Eine rückwirkende Heilung einer Formunwirksamkeit nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit ist nicht möglich. Daher sollte besonders darauf Wert gelegt werden, eine auf die konkrete Familiensituation zugeschnittene wirksame Vorsorgevollmacht zu errichten. Insbesondere zur Abstimmung mit den testamentarischen Regelungen ist eine anwaltliche Beratung in der Regel empfehlenswert.

4. Was ist eine Patientenverfügung?

Im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht, in welcher Entscheidungen über Vermögensangelegenheiten oder die Einwilligung in Operationen etc. an eine andere Person delegiert werden, legt die betroffene Person in der Patientenverfügung selbst fest, wann und unter welchen Voraussetzungen keine lebenserhaltenden Maßnahmen mehr durchzuführen sind. Dies betrifft in der aktuellen Krisensituation insbesondere die Frage der Beatmung. Wichtig ist, dass in einer Patientenverfügung juristisch fehlerfrei die einzelnen medizinischen Alternativen festgeschrieben werden. Der in der Vorsorgevollmacht genannte Bevollmächtigte kann den in der Patientenverfügung geäußerten Willen sodann gegenüber den Ärzten durchsetzen. Schließlich wird darüber diskutiert und entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen zum Beispiel eine künstliche Beatmung durchzuführen ist oder nicht.

5. Was ist ein Testament?

Ein Testament regelt, wer was nach dem eigenen Tod aus dem Vermögen erhält. Die Vorsorgevollmacht delegiert dagegen Befugnisse, so lange man noch lebt.

Existiert kein wirksames Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Nach dieser erbt der Ehegatte in der Regel nie allein. Er ist entweder mit den Kindern des Erblassers oder bei kinderlosen Ehen mit den Schwiegereltern in einer sogenannten Erbengemeinschaft. Der länger lebende Ehegatte kann dabei in seiner Existenz gefährdet werden. Kann sich die Erbengemeinschaft nicht gütlich über den Nachlass auseinandersetzen, droht ein gerichtliches Verfahren und bei Immobilien eine Teilungsversteigerung. Besaß der Erblasser Unternehmen, geht für seine Erben mit einer Erbengemeinschaft in der Regel eine Existenzgefährdung einher.

6. Wann ist ein Testament wirksam?

Eine Vielzahl der von juristischen Laien erstellten Testamente ist unwirksam oder führt im Erbscheinsverfahren zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten. Hintergrund ist dabei der Umstand, dass das Gesetz klare Regelungen vorgibt, was wie in einem Testament geregelt werden kann. Viele Erblasser denken, dass in einem Testament der eigene Wille losgelöst von juristischen Regelungen niedergeschrieben wird. Dies ist jedoch falsch. Hält sich der Erblasser nicht an die gesetzlich definierten Vorgaben, ist das Testament unwirksam. In diesem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge. Ferner hat das Gericht die Möglichkeit, durch Auslegung des Testamentes den mutmaßlichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Da der Erblasser jedoch nicht mehr angehört werden kann, ist dies mit erheblichen Unsicherheiten und einem hohen prozessualen Risiko der Erben verbunden. Dabei ist auch zu beachten, dass ein Prozess erhebliche Kosten nach sich zieht.

In der Regel ist es daher wesentlich besser angelegtes Geld, sich im Vorfeld hinsichtlich eines Testamentes beraten zu lassen, welches auf die konkrete Familien- und Vermögenssituation zugeschnitten ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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