Kommentar und Hinweise zur Coronavirus-Schutzverordnung NRW (CoronaSchVO): mind. 200 EUR Strafe

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Ab heute, Montag, den 23.03.2020, gilt eine neue Rechtsverordnung in NRW zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO). Die Regelungen gelten im Wesentlichen bundesweit durch entsprechende Rechtsverordnungen der jeweiligen Länder. 

Dabei herrscht viel Verunsicherung, was tatsächlich nun verboten und noch erlaubt ist. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei Verstößen mindestens ein Bußgeld in Höhe von 200 EUR bis zu 25.000 EUR droht, interessant.

Nachfolgend erläutern wir die wesentlichen Normen der Verordnung.

Den Volltext der Verordnung finden Sie auf unserer Website unter:

https://e-commerce-kanzlei.de/corona-schutzverordnung-nrw-(coronaschvo)-verordnung-gesetz-im-volltext.html

§ 2 (Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen) regelt im Wesentlichen das Verbot, Krankenhäuser und Pflegeheime zu besuchen. Es gibt nur enge Ausnahmen für Besucher der Geburts- und Palliativstation.

§ 3 (Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten) untersagt folgende Einrichtungen und Begegnungsstätten:

1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen

2. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen

3. Fitnessstudios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen

4. Spiel- und Bolzplätze

5. Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen

6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen

7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.

§ 5 (Handel) erklärt, welche Einzelhandelseinrichtungen noch zulässig sind. Dies sind namentlich:

1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten

2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien

3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen

4. Reinigungen und Waschsalons

5. Kioske und Zeitungsverkaufsstellen

6. Tierbedarfsmärkten

7. Einrichtungen des Großhandels

Dabei darf die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen. 

Zudem müssen die vorgenannten Einrichtungen erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen treffen.

§ 6 (Sonntagsöffnung) erlaubt es Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste sowie Geschäfte des Großhandels über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr zu öffnen; mit Ausnahme der Osterfeiertage.

§ 7 (Handwerk, Dienstleistungsgewerbe) bestimmt, das Handwerker und Dienstleister ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen grundsätzlich weiterhin nachgehen können.

Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden jedoch nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt. Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden.

§ 9 (Gastronomie) untersagt den Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen.

Erlaubt bleibt lediglich die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der Verzehr bleibt jedoch in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.

§ 11 (Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen) regelt, dass Veranstaltungen und Versammlungen in der Regel untersagt sind (Ausnahmen bilden Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen, wie Blutspendetermine. 

Auch Versammlungen zur Religionsausübung haben zu unterbleiben. Ausnahmen bilden Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familienkreis, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden.

§ 12 (Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum) regelt das jeden betreffende Kontaktverbot. Danach dürfen Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen nicht mehr stattfinden. Ausgenommen sind

1. Verwandte in gerader Linie (sprich Eltern und ihre Kinder; nicht jedoch Geschwister/Tanten etc.)

2. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (wie beispielsweise Mitglieder einer Wohngemeinschaft)

3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen

4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen

Zudem wird das Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen – unabhängig von der Personenanzahl – untersagt.

§ 14 (Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen) qualifiziert Verstöße gegen die Verordnung als Ordnungswidrigkeiten und teilweise sogar als Straftat. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollen energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Verstöße werden als mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt, wobei mindestens eine Geldbuße i. H. v. mindestens 200 Euro festzusetzen sein wird.

§ 15 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) erklärt, dass die Verordnung am 20. April 2020 außer Kraft tritt. Allerdings dürfte eine Verlängerung grundsätzlich möglich sein und könnte in Zukunft noch von der Landesregierung beschlossen werden.

Wenn Sie weitere Fragen und Beratungsbedarf haben, helfen wir Ihnen!

Sind Sie als Freiberufler, Gewerbetreibender oder Unternehmer betroffen, so stehen wir Ihnen beratend zur Seite und prüfen im Einzelfall, ob Ihnen Subventionen, Steuererleichterungen oder staatliche Förder- und Hilfsmittel zustehen.

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Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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