Coronavirus: Welche Rechte haben Arbeitnehmer im Fall einer Quarantäne?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen

Was, wenn man wegen einer Quarantäne nicht zur Arbeit gehen kann? Bekommt man weiter Gehalt? Kann einem wegen einer Quarantäne gekündigt werden? Diese und andere Fragen zu den möglichen arbeitsrechtlichen Folgen von Coronavirus-bedingten Maßnahmen beantwortet der Arbeitsrechtler und Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck.

1. Bekommt man während einer Quarantäne weiter Gehalt?

Nein. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Gehaltszahlung vom Arbeitgeber während einer Quarantäne. Denn: Quarantäne bedeutet nicht Arbeitsunfähigkeit, und nur bei einer Arbeitsunfähigkeit wäre der Arbeitgeber verpflichtet, Lohnfortzahlung zu leisten.

2. Heißt das, dass der Arbeitnehmer während einer Quarantäne kein Geld bekommt?

Das auch nicht. Arbeitnehmer in Quarantäne bekommen zwar kein Gehalt, aber sie erhalten eine Entschädigung, und zwar in voller Höhe des Gehalts.

3. Wer zahlt dem Arbeitnehmer die Entschädigung?

Im Endeffekt gibt einen Entschädigungsanspruch gegen die Landesbehörde, die die Quarantäne angeordnet hat. Damit aber der Arbeitnehmer möglichst ohne Unterbrechungen Geld bekommt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der Entschädigungszahlung in Vorleistung zu gehen, und zwar für die Dauer von höchstens sechs Wochen.

Das heißt: Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber auch während der Quarantäne dieselbe Summe, die er sonst als Gehalt bekommen hätte.

Hat der Arbeitgeber die Entschädigung an seinen Mitarbeiter ausgezahlt, kann er sich die Summe vom Landesamt zurückholen.

4. Was, wenn der Arbeitgeber nicht in Vorleistung geht?

Falls der Arbeitgeber nicht in Vorleistung geht, sei es, weil er sich weigert, sei es, weil der Arbeitnehmer darauf verzichtet, kann der Arbeitnehmer sich mit seinem Entschädigungsanspruch direkt an das Landesamt wenden. Nachteil hier: Der Arbeitnehmer bekommt sein Geld nicht nahtlos, es entsteht eine Lücke bei der Geldüberweisung.

5. Was ist mit dem Verdienstausfall von Selbständigen?

Selbständige wenden sich direkt an das Landesamt und stellen dort einen Antrag auf Entschädigungszahlung wegen den Folgen einer angeordneten Quarantäne-Maßnahme.

6. Wie lange dauert es, bis man sein Geld vom Landesamt bekommt?

Genau kann ich das nicht sagen, erfahrungsgemäß dauert es aber einige Zeit, bis das Landesamt aufgrund eines Anspruchs Geld auszahlt.

7. Kann der Arbeitgeber einem kündigen, wenn man wegen einer Quarantäne nicht zur Arbeit kommt?

Nein, wegen einer Abwesenheit aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne darf man nicht gekündigt werden.

Allerdings: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Abwesenheit und die Dauer der Quarantäne unverzüglich beim Arbeitgeber anzuzeigen. Wie bei einer einsetzenden Arbeitsunfähigkeit muss er seinen Chef möglichst umgehend anrufen und ihm sagen, dass eine Quarantäne verhängt wurde und wie lange sie voraussichtlich dauern wird.

8. Darf sich der Arbeitnehmer weigern, in Quarantäne zu gehen, beziehungsweise entsprechende Maßnahmen zu dulden?

Nein, das Bundesinfektionsschutzgesetz ist da sehr streng: Eine Quarantäne hebt die Grundrechte der betroffenen Person für die Dauer der Quarantäne zum Teil auf. Ist eine Quarantäne behördlich angeordnet, muss man sich dem fügen. Wer sich weigert, muss damit rechnen, dass man einen mit körperlicher Gewalt zur Maßnahme zwingt und beispielsweise festhält und einsperrt, wenn man die Quarantäne-Räume verlassen will.

Daher: Kooperieren Sie! Denn letztlich ist die Quarantäne in Ihrem eigenen Interesse. Niemand möchte andere anstecken, Familienmitglieder etwa, oder den eigenen Partner. Es gibt ein übergeordnetes Interesse daran, dass sich Seuchen nicht ausweiten. Und arbeitsrechtliche Nachteile brauchen Sie regelmäßig nicht zu befürchten, weder eine Abmahnung oder eine Kündigung noch Einbußen bei Ihrem Gehalt.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung? Wirft man Ihnen eine Straftat am Arbeitsplatz vor?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. Kostenlos und unverbindlich beantwortet er Ihre Fragen in einer telefonischen Ersteinschätzung.

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