COVID-19: Umstrittene Rechtsfrage um die Fortzahlung von Arbeitsentgelt im Krankheitsfall

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Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge von einer Krankheit verhindert sind, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, bis zur Dauer von sechs Wochen. Im Gesetz steht aber auch, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dabei kein Verschulden treffen darf.

Es gibt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die das Arbeitsentgelt bei einer COVID-19-Erkrankung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht fortzahlen wollen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht gegen COVID-19 geimpft sind. Die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber argumentieren, dass symptomatische Erkrankungen durch die empfohlenen Impfstoffe verhindert werden können, mit der Konsequenz, dass der Arbeitnehmerin und den Arbeitnehmer ein juristisches Verschulden trifft, wenn sie ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, weil sie an COVID-19 erkrankt sind. Die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber nehmen an, dass seitens der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers durch das Unterlassen der Impfung eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit vorliegt, weil das Unterlassen der Impfung ein grober Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse gebotenen Verhalten sei.

Die Rechtsprechung stellt sehr maßvolle Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen sich selbst. Zum Beispiel können grob fahrlässige Verletzungen von Verkehrsvorschriften dazu führen, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers entfällt. Auch Sportunfälle, die auf Selbstüberschätzung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder aufgrund von der Teilnahme an einer sehr gefährlichen Sportart beruhen, können die Arbeitgeberin und den Arbeitgeber von ihrer Pflicht, das Entgelt fortzuzahlen, befreien.

Die vorgenannten Fälle sind aber meiner Auffassung nach nicht mit dem Fall der unterlassenen Impfung vergleichbar. Einerseits besteht ein erheblicher Unterschied zwischen aktivem Tun und passiven Unterlassen. Andererseits kann der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass die Impfung die Erkrankung tatsächlich verhindern kann, denn eine Infektion ist von diversen Einzelfaktoren abhängig. Infektionskrankheiten gehören zum allgemeinen Lebensrisiko, auch wenn sich durch COVID-19 und die andauernde Pandemie eine bisher noch nicht da gewesene Form ergeben hat.

Dass das Unterlassen einer Impfung aus meiner Sicht nicht zur Kürzung von Arbeitsentgelt bei Krankheitsfällen führen darf, ist abzugrenzen von der Frage, dass und ob eine Impfung empfehlenswert ist. Bleiben Sie gesund.

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[Detailinformationen: RAin Lena Hoffarth, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeitsrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Telefon 0351 80718-12, hoffarth@dresdner-fachanwaelte.de] 


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