Cum-Ex-Geschäfte: Anleger prüfen Schadensersatz!

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Anlegern/Unternehmern, die mit sog. „Cum-Ex-Geschäften“ ihr Geld verloren haben, könnte demnächst verstärkt Ungemach in Form der Rückforderung zugeflossener Gelder drohen, worauf die Rechtsanwalts-Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist.

Inzwischen ist verstärkt in den Fällen der „Cum-Ex-Aktiengeschäften“ die Justiz aktiv, so sitzt inzwischen Medienberichten zufolge inzwischen nicht nur ein involvierter Rechtsanwalt in Untersuchungshaft, sondern so wurden inzwischen auch zwei ehemalige Banker wegen Fluchtgefahr in Gewahrsam genommen.

Auch das Landgericht Bonn hat inzwischen erkennen lassen, dass es die sog. „Cum-Ex-Geschäfte“ unter Umständen sogar als Straftat werten würde, ein Urteil wird hier im Frühjahr 2020 erwartet.

Das bedeutet auch für Anleger, dass verstärkt die Gefahr droht, dass ihnen zugeflossene oder ersparte Gelder zurückgefordert werden könnten.

Anleger können dabei jedoch Schadensersatzansprüche wegen mutmaßlicher Falschberatung prüfen lassen, wenn sie von ihrem Anlageberater oder ihrer beratenden Bank falsch über die Rechtmäßigkeit der sog. „Cum-Ex-Geschäfte“ aufgeklärt worden sind. Viele Anleger dürften sich nicht an den sog. „Cum-Ex“-Geschäften beteiligt haben, wenn sie von ihrem Berater über die rechtliche Unzulässigkeit oder Unsicherheit der rechtlichen Einschätzung ordnungsgemäß aufgeklärt worden wären, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner hinweist.

Ein Berater schuldet dabei nicht nur eine anleger- und objektgerechte Beratung, sondern er schuldet dabei immer auch eine Plausibilitätsprüfung der empfohlenen Anlage, d. h., er muss diese immer auf ihre Plausibilität hin prüfen.

So hatte einer Meldung der Süddeutschen Zeitung vom 11.04.2017 zufolge schon der Drogerie-Unternehmer Erwin Müller von seiner ehemaligen Schweizer Bank Schadensersatz in Höhe von ca. 45 Mio. Euro vor dem Landgericht Ulm wegen Verlusten mit umstrittenen „Cum-Ex-Geschäften“ gefordert. Nicht nur hatte das Landgericht Ulm Müller Recht gegeben, sondern auch das OLG Stuttgart wies im September 2018 die Berufung der Bank gegen das Urteil des LG Ulm zurück, da die Bank den Fonds aus Sicht der Richter in steuerlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht hinreichend geprüft habe, außerdem habe sie gewusst, dass das Konzept mit den Steuerrückerstattungen zweifelhaft war, ihren Kunden aber nicht ausreichend auf die Bedenken hingewiesen. Gegen das Urteil des OLG Stuttgart war der Bank noch die Revision möglich.

Auch eine große international tätige Anwaltskanzlei hatte sich inzwischen Medienberichten zufolge (siehe z. B. Legal Tribune Online vom 30.08.2019) mit dem Insolvenzverwalter der Maple Bank auf einen Vergleich geeinigt und 50 Mio. € bezahlt. Der Insolvenzverwalter der Maple Bank, die im Zeitraum zwischen 2006 und 2010 im großen Stil Cum-Ex-Geschäfte betrieben hatte und die im Jahr 2016 von der Finanzaufsicht BaFin geschlossen wurde, hatte die Ansicht vertreten, dass diese Anwaltskanzlei die Maple Bank hinsichtlich der Cum-Ex-Geschäfte falsch beraten hätte und hatte die Kanzlei vor dem Landgericht Frankfurt am 95 Mio. € Schadensersatz verklagt.

Im Rahmen des geschlossenen Vergleichs zahlte die Großkanzlei nun Medienberichten zufolge wohl ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht 50 Mio. € zurück.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, M. Sc. (Nottingham), von Dr. Späth & Partner hierzu: „Diese Fälle und Gerichtsverfahren zeigen, dass demnächst erhebliche Rückforderungen auf Anleger, die Cum-Ex-Geschäfte getätigt hatten, zukommen könnten, und Anleger aber durchaus Chancen haben, um erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend zu machen, was immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss. Betroffenen kommt dabei auch zugute, dass in diversen Fällen, was ebenfalls im Einzelfall geprüft werden muss, auch wenn Banken aus dem Ausland wie der Schweiz beteiligt waren, trotzdem deutsche Gerichte für die Fälle zuständig sind, weil hier z. B. mit Gerichtsstand der sog. „Niederlassung“ oder dem sog. „Verbrauchergerichtsstand“ argumentiert werden kann und somit deutsche Gerichte, die teilweise deutlich anlegerfreundlicher sind als Gerichte im Ausland, für eine Entscheidung zuständig sind.

Geschädigte sollten daher ihre Rechte prüfen und auch prüfen, ob ggf. eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB arbeiten auch mit mehreren renommierten Prozessfinanzierern zusammen, die ggf. nach Prüfung im Einzelfall die Kosten eines Rechtsstreits übernehmen könnten. Auch Geschädigte, die weitere Kosten scheuen, könnten somit zu ihrem Recht kommen und ihren Schaden ersetzt bekommen.

Die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB ist dabei seit dem Jahr 2002, und somit seit fast 15 Jahren, fast ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und hat in der Vergangenheit auch bereits viele Fälle, bei denen z. B. Schweizer Banken auf der Gegenseite beteiligt waren, erfolgreich betreut, wie z. B. im Jahr 2017 mehrere hundert Anleger im Zusammenhang mit der Abwertung des Schweizer Franken/Euro, gegenwärtig ein Dutzend deutsche Anleger gegen eine schwedische Bank etc.

Betroffene Anleger/Unternehmer können sich an Dr. Späth & Partner wenden, die Rechtsanwälte der Kanzlei beraten Sie gerne.


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