Dankes-, Bedauerns- und Wünscheformel- Bindungswirkung im Zeugnis

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Erteilt der Arbeitgeber ein Beendigungszeugnis, welches mit einer sogenannten Dankes-, Bedauern- und Grußformel endet, so ist er hieran selbst dann gebunden, wenn der Arbeitnehmer eine Zeugniskorrektur geltend macht. Gleiches gilt für Passagen im Zeugnis, für die der Arbeitnehmer keine Korrektur geltend macht, Dies entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 12. Juli 2022, Aktenzeichen 10 Sa 1217/21. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Berufung ist beim BAG unter dem Az 9 AZR 272/22 anhängig.


Was ist eine Dankes-, Bedauerns- und Wünscheformel?
 Mit dieser Formel endet ein Beendigungszeugnis, sie lautet z.B. wie folgt:

„Wir danken Herrn Müller für seine stets guten Leistungen und bedauern sein Ausscheiden sehr. Für seine private und berufliche Zukunft wünschen wir ihm alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“


Warum ist die Entscheidung des LAG Niedersachsen interessant?

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Jahre 2012 und erneut in 2022 erneut entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber im Zeugnis eine Dankes-, Bedauerns- und Wünscheformel aufnimmt. Dies gilt selbst für Zeugnisse mit einer weit überdurchschnittlichen Benotung (vgl. BAG, Urteil vom 25. Januar 2022, 9 AZR 146/21). Daher ist es immer positiv, wenn diese Formel im Beendigungszeugnis von vorneherein enthalten ist. Durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen werden Arbeitnehmer davor geschützt, dass das Geltendmachen einer Zeugniskorrektur zu einer Verschlechterung dahingehend führt, dass die Dankes-, Bedauerns- und Wünscheformel wieder aus dem Zeugnis entfernt wird.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Bindungswirkung letztlich mit dem Grundsatz nach Treu und Glauben und auch dem Rechtsgedanken des Maßregelungsverbotes (§ 612 a BGB) begründet. Hiernach-und das ist ebenfalls interessant- haben es Arbeitgeber ebenfalls zu unterlassen, nicht beanstandete Passagen des Zeugnisses abzuändern, wenn der Arbeitnehmer die Zeugniskorrektur geltend macht.


Fazit

Die Entscheidung ist sehr positiv, denn sie schützt Arbeitnehmer davor, dass Arbeitgeber eine Zeugniskorrektur zum Anlass machen, das bereits erteilte Zeugnis verschlechternd abzuändern. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung bestätigt.

Arbeitnehmer sollten daher keine Bedenken haben, eine Zeugniskorrektur geltend zu machen.

Arbeitgebern ist zu empfehlen, kein Zeugnis zu erteilen, dessen Beurteilung sie später bereuen; denn eine "Korrektur nach unten" ist - so das Bundesarbeitsgericht die Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigt-jedenfalls für nicht beanstandete Passagen des Zeugnisses nicht mehr möglich. Auch eine einmal erteilte Dankes-Bedauerns-und Grußformel kann nicht mehr revidiert werden.

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