Bindungswirkung eines Zwischenzeugnisses

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LAG Köln, Urteil vom 12.9.2023 - 4 Sa 12/23


Gesetzlich normiert ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Soweit dies der Arbeitnehmer verlangt, hat sich das Zeugnis auch auf Leistung und Verhalten zu erstrecken („qualifiziertes Zeugnis“). Dabei gelten die Grundsätze der sogenannten Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit – schließlich ist das Zeugnis im Rahmen von Bewerbungsprozessen von maßgeblicher Relevanz. Es muss daher inhaltlich aussagekräftig und wohlwollend formuliert sein. Allerdings besteht arbeitnehmerseitig – anders als vielfach angenommen – kein Anspruch auf konkrete Formulierungen. Nicht selten gibt es daher (selbst bei im Übrigen einvernehmlichen Trennungen) Streit über den konkreten Zeugniswortlaut.


Wie wichtig in diesem Zusammenhang ein erteiltes Zwischenzeugnis selbst dann sein kann, wenn es schon vor längerer Zeit erteilt wurde, hat das Landesarbeitsgericht Köln in einer Entscheidung aus dem Herbst des vergangenen Jahres hervorgehoben: Durch ein Zwischenzeugnis bindet sich ein Arbeitgeber insoweit, als er inhaltlich hiervon nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen darf, wenn dies nicht durch geänderte Tatsachen gerechtfertigt ist. Zwar wird die Ausstrahlungswirkung eines Zwischenzeugnisses grundsätzlich umso geringer sein, je länger dessen Erteilung zurückliegt. Im vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall waren die Bewertungen im Zwischenzeugnis aber selbst zweieinhalb Jahre später noch maßgeblich, weil es dem Arbeitgeber nicht gelungen war, eine veränderte Tatsachengrundlage zur Überzeugung des Gerichts darzulegen.


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Thomas Haas

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

MEILENSTEIN Rechtsanwälte

Foto(s): MEILENSTEIN

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