Darf der Arbeitgeber kündigen, während der Arbeitnehmer im Krankenhaus ist? (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Ist die Kündigung eines im Krankenhaus liegenden Arbeitnehmers zulässig? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Ein generelles Kündigungsverbot, weil der Arbeitnehmer im Krankenhaus behandelt wird oder krankgeschrieben ist, gibt es nicht. Grundsätzlich gilt, dass eine Kündigung während der Krankheit oder während eines Krankenhausaufenthalts zulässig ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen könnte sie wegen besonderer Umstände treuwidrig sein. 


Auch wenn die Kündigung nicht wegen des Krankenhausaufenthalts unwirksam ist, kann sie doch aus vielen anderen Gründen unwirksam sein, beispielsweise wegen Verstoßes gegen das Kündigungsschutzgesetz.


Liegt ein solcher Verstoß vor, kann der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nur mit einer fristgerecht eingelegten Kündigungsschutzklage wirksam vorgehen. Die Klagefrist beträgt drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens. Verpasst er diese Frist, kann er gegen die Kündigung regelmäßig nichts mehr unternehmen. Er verliert dann seinen Arbeitsplatz, auch wenn die Kündigung gegen arbeitsrechtliche Vorschriften verstößt.


In diesem Zusammenhang ist ein Krankenhausaufenthalt für den Arbeitnehmer nicht ungefährlich. Denn bekommt er währenddessen eine an seine Hausanschrift zugestellte Kündigung, kann es sein, dass die drei Wochen abgelaufen sind, wenn er aus dem Krankenhaus entlassen wird – und die Kündigungsschutzklage wegen Fristablaufs unzulässig ist.


Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Sorgen Sie bei einem geplanten Krankenhausaufenthalt dafür, dass eine Vertrauensperson Ihren Hausbriefkasten regelmäßig leert und die Post bearbeitet. Jedenfalls sollte Post Ihres Vermieters, Ihres Arbeitgebers, sowie Anwalts- und Behördenpost geöffnet werden und eilige Angelegenheiten, wie eine Kündigung, Ihnen umgehend mitgeteilt werden.


Falls Sie wegen einer Operation oder ähnlichem nicht in der Lage sind, bei einem Anwalt anzurufen, sollte Ihre Vertrauensperson das für Sie erledigen. Eine Mitwirkung des gekündigten Arbeitnehmers ist für die fristgerechte Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht notwendig. Notfalls reicht die Vorlage des Kündigungsschreibens aus.


Wichtig: Der Anruf bei einem auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt/Fachanwalt sollte am selben Tag erfolgen, an dem das Schreiben in Ihren Briefkasten gelangt ist, oder jedenfalls schnellstmöglich. Einerseits ist das wegen der Einhaltung der Dreiwochenfrist notwendig. Zudem gibt es auch andere wichtige Fristen, die eingehalten werden sollten, etwa die drei bis fünftägige Frist für die sofortige Zurückweisung der Kündigung.


Ist Ihr Krankenhausaufenthalt ungeplant, etwa wegen eines Notfalls, und konnten Sie wegen Ihres Zustands von der Kündigung keine Kenntnis erlangt haben, ist nach Ablauf der Dreiwochenfrist eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage unter Umständen möglich. Finden Sie also nach Ihrem ungeplanten Krankenhausaufenthalt eine Kündigung in Ihrem Briefkasten vor, müssen Sie sofort reagieren und einen Anwalt anrufen, um eine nachträgliche Zulassung der Klage erwirken zu können.


Auch bei einer ungeplanten Einweisung ins Krankenhaus sollten Sie nach Möglichkeit eine Vertrauensperson damit beauftragen, Ihre Post regelmäßig zu bearbeiten.


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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 


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