Darf man während der Krankheit (woanders) arbeiten?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Viele Arbeitnehmer haben mehr als nur einen Job, viele üben eine Nebentätigkeit aus. Was aber, wenn man sich auf einer Arbeitsstelle krank meldet? Darf man dann trotzdem woanders arbeiten? Dieser Frage geht der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck nach.

Ein Arbeitnehmer darf (und muss) zuhause bleiben und sich auskurieren, wenn er laut ärztlicher Einschätzung wegen der Krankheit nicht in der Lage ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu bringen. Nun ist es aber so, dass es Erkrankungen gibt, die bei einer Tätigkeit die Arbeitsunfähigkeit bedeuten, bei einer anderen aber nicht.

Wer beispielsweise wegen einer Grippe kaum noch stehen kann, fällt für so gut wie jede berufliche Tätigkeit aus. Dieser Arbeitnehmer muss zuhause bleiben und ruhen, solange es ihm besser geht. Hier und da darf er an die frische Luft – mehr üblicherweise nicht.

Ein grippekranker Arbeitnehmer darf dementsprechend woanders nicht arbeiten! Wer im Hauptberuf beispielsweise als Krankenpfleger arbeitet, darf in seinem Nebenjob nicht arbeiten, erst recht nicht, wenn er etwa als Servicekraft einen anstrengenden Zweitjob hat. Und wenn er sich entscheidet, trotz der Krankschreibung dort arbeiten zu gehen? Kann ihm das im anderen Arbeitsverhältnis die Kündigung einbringen?

Klare Antwort: Ja. Mit seiner Tätigkeit als Servicekraft macht er deutlich: „Ich bin fit genug, zu arbeiten!“ Und dadurch entwertet er die Aussage aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Er wird sich berechtigterweise fragen müssen: „Stimmt das, was der Arzt bescheinigt hat?“ „Hat der Arbeitnehmer seine Grippesymptome beim Arzt nur vorgetäuscht?“

Die Folgen für den Arbeitnehmer sind meist gravierend, mitunter kann man dafür die fristlose Kündigung bekommen! Wer seine Krankheit vortäuscht, zu Hause bleibt, und gleichzeitig Lohnfortzahlung erhält, begeht damit regelmäßig eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, schon weil es sich um Arbeitszeitbetrug in größerem Umfang handelt.

Vor Gericht haben Arbeitnehmer, die beim Arbeiten, Urlauben oder Sport treiben „erwischt“ werden, meist schlechte Karten: Kaum ein Richter wird dem Arbeitnehmer die Erkrankung glauben, wenn derselbe Arbeitnehmer scheinbar fit genug für die Nebentätigkeit war.

Was gilt bei psychischen Krankheiten?

Etwas anderes gilt, wenn es sich um psychische Krankheiten handelt, wenn beispielsweise Mobbing am Arbeitsplatz zur Depression beim Arbeitnehmer geführt hat. Dieser Arbeitnehmer darf regelmäßig Tätigkeiten ausüben, die nichts mit dem (Haupt-)Job zu tun haben, wie etwa Sport treiben, oder eben woanders arbeiten. Lässt sich das ärztlich begründen, verstößt der Arbeitnehmer damit regelmäßig nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, und darf dafür weder Abmahnung, noch Kündigung erhalten.

Ähnlich verhält es sich mit körperlichen Erkrankungen, die nur eine bestimmte Tätigkeit einschränken, wie der Beinbruch beim Busfahrer. Während seiner Arbeitsunfähigkeit als Busfahrer darf er regelmäßig seinen Zweitjob als Tätowierer ausüben. Er bleibt glaubwürdig, auch wenn er seine Tattoos mit eingegipstem Bein sticht.

Trotzdem rate ich als Arbeitsrechtler dazu, während der Krankheit den Ball möglichst flach zu halten. Es kann kaum etwas Gutes dabei rauskommen, wenn einen die Kollegen bei einer Nebentätigkeit beobachten. Schnell spricht sich herum, man sei Simulant. Nicht selten sind es diese Arbeitnehmer, denen später aus anderen Gründen gekündigt wird.

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