Darf mein Arbeitgeber meine Mitarbeiterfotos auch nach der Kündigung kommerziell verwenden?

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Arbeitgeber werben mit Bildern oder Videos Ihrer Mitarbeiter auf der firmeneigenen Homepage – das ist längst keine Seltenheit mehr. Meist sind die Aufnahmen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses rechtmäßig entstanden bzw. die Mitarbeiter haben sich hierüber keine Gedanken gemacht. Doch nun ist das Arbeitsverhältnis beendet und der Mitarbeiter möchte nicht mehr, dass der ehemalige Arbeitgeber die Aufnahmen verwendet – wem stehen die Rechte an den Bildern dann eigentlich zu?

Grundsatz

Arbeitgeber dürfen nur dann Aufnahmen (Fotos, Videos) von Ihren Mitarbeitern nutzen, wenn diese Ihr Einverständnis erklärt haben. Dies folgt nicht nur aus dem Recht am eigenen Bild, sondern auch aus Datenschutzgrundsätzen.

Tipp: Die Einwilligungserklärung der Arbeitnehmer zu Beweiszwecken immer schriftlich einholen, z.B. mit einer Klausel im Arbeitsvertrag.

Ferner sind darüber hinaus einige Besonderheiten zu beachten:

-Hinweis, dass bei Nichteinwilligung keine negativen Konsequenzen drohen

-Die Mitarbeitenden müssen genau informiert werden, wo und in welchem Kontext die Bildaufnahmen veröffentlicht werden. (Zweck der Datenverarbeitung)

-Die Mitarbeitenden müssen darüber informiert werden, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können. 

Was gilt nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses? 

Eine einmal erteilte Einwilligung zur Verwendung von Personenaufnahmen erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Es ist allerdings wichtig zwischen zwei Szenarien zu unterscheiden:

- individualisiertes Foto (optisches Herausstellen des Mitarbeiters): Hier ist ein Anspruch auf Löschung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses „einfach“ durchsetzbar.

oder

- Gruppenfoto (untergeordnete Funktion des Mitarbeiters): Hier ist ein Anspruch auf Löschung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur unter Angabe von Gründen / „schwieriger“ durchsetzbar.

Daher kann ein Arbeitnehmer z.B. nicht ohne Weiteres die Löschung eines Werbevideos verlangen, in welchem er nur untergeordnet ersichtlich ist. Sofern die Einwilligung unwiderruflich erklärt wurde, muss diese ausdrücklich unter Angabe von Gründen widerrufen werden.

Rechtsfolgen, bei unrechtmäßiger Verwendung von Fotos und/oder Videos

Bei Foto- oder Videoaufnahmen von Mitarbeitenden im Unternehmenskontext handelt es sich nach allgemeiner Auffassung auch um personenbezogene Daten. Der Mitarbeitende kann sich also im Rahmen einer Schadensersatzklage nach Datenschutzverstößen ggf. auf einen 4stelligen Schadensersatz berufen.

Foto(s): Charles Forerunner


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