Darlegungs- und Beweislast bei der Werklohnforderung

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In Bauprozessen weichen die Darstellungen der Parteien zum vereinbarten Werklohn nicht selten diametral voneinander ab. Während der ausführende Unternehmer für sich geltend macht, er habe mangels abweichender Vereinbarung den angemessenen und üblichen Werklohn verdient, behauptet der Besteller eine konkrete Preisabrede z. B. in Form einer vereinbarten den üblichen Werklohn unterschreitenden Pauschale. 

Das OLG Celle hat nun in einem so gelagerten Fall die Grundsätze zur Darlegung und Beweisführung herausgearbeitet. 

Danach müsse grundsätzlich der Unternehmer, der gem. § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung verlange, beweisen, dass eine vom Besteller behauptete Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht getroffen worden sei. Andernfalls stehe ihm lediglich der geringere Werklohn zu, der sich aus der behaupteten Preisvereinbarung ergebe. 

Das Gericht verweist allerdings darauf, dass hohe Anforderungen an die Darlegungslast des Bestellers zu stellen seien, um den Unternehmer, der insoweit einen negativen Beweis führen müsse, nicht in unüberwindbare Beweisnot zu bringen. Der Besteller müsse wenigstens diese behauptete Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe der Vergütung substantiiert darlegen. Es sei sodann auch Sache des Unternehmers, die geltend gemachten Umstände zu widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen könnten. An diese Beweisführung indes seien keine zu strengen Anforderungen zu stellen. 

Diese Grundsätze nehmen den häufig zu beklagenden unsubstantiierten Behauptungen vieler Besteller den Wind aus den Segeln.


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