Darlehensverträge tausender Sparkassenkunden nachträglich widerrufbar (LG Düsseldorf, 10 O 143/17)!

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Das Landgericht Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2017, 10 O 143/17, hat entschieden:

Die Bestimmung zur Fristenberechnung/zum Fristlauf in zahlreichen AGB der Sparkassen (und anderer Banken), dort i. R. v. Ziff. 26 Satz 1, ist rechtswidrig. Dies ermöglicht den betroffenen Darlehensnehmern den sofortigen Vertragsausstieg ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Darüber hinaus steht den Darlehensnehmern eine Nutzungsentschädigung i. H. v. 2,5 % über Basiszinssatz auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen zu.

Wörtlich:

Die Bestimmung in Ziffer 26 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen, mit der die Regelung des § 193 BGB generell, d. h. für sämtliche Fristen, abbedungen wird, verkürzt unzulässigerweise sowohl die 14-tägige Widerrufsfrist als auch die 30-tägige Rückgewährfrist. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Bestimmung für die vorgenannten Fristen nicht gelte, lässt sich deren Wortlaut nicht entnehmen. Dieser wird auch durch die Erläuterung eines Beispiels (Fälligkeit der Ratenzahlung) nicht einschränkt (a. A. ohne nachvollziehbare Begründung LG Memmingen, Urteil vom 09.11.2017, 34 O 577/17, zitiert nach Anlage B 4).

Gemäß § 193 BGB tritt an die Stelle des letzten Tages einer Frist der nächste Werktag, wenn der letzte Tag der Frist für die Abgabe einer Willenserklärung oder die Bewirkung einer Leistung auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Wird diese Regelung abbedungen, können sich die Fristen gegenüber den gesetzlich bestimmten unter Umständen um mehrere Tage verkürzen. Wenn z. B. das kalendarische Fristende auf den Karfreitag fällt, kann der Darlehensnehmer zwar die Widerrufserklärung noch an diesem Tag absenden (§ 355 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. BGB a. F.); nach der gesetzlichen Regelung hätte er hierzu aber bis zum darauffolgenden Dienstag (nach Ostermontag) Zeit.

Daraus, dass für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs die rechtzeitige Absendung genügt (§ 355 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. BGB a. F.), folgt nicht, dass § 193 BGB bei der Berechnung der Widerrufsfrist nicht anzuwenden wäre. Als actus contrarius der Vertragserklärung teilt der Widerruf deren Rechtsnatur als Willenserklärung. „Abgabe“ einer Willenserklärung bedeutet, dass der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen geäußert hat (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 130 Rn. 4 m. w. N.). Hierfür genügt das Absenden eines Schriftstücks, in dem der Widerruf erklärt wird. Dementsprechend wird auch in der Kommentarliteratur bei der Berechnung der Widerrufsfrist § 193 BGB für anwendbar gehalten (vgl. Fritsche, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auf., § 355 Rn. 47; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 355 Rn. 11).“

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht, vertritt Darlehensnehmer bundesweit in Widerrufsangelegenheiten.


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