Darlehenswiderruf: „Widerrufsjoker“ noch vor der Zinswende nutzen

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11.04.2017 – Zahlreiche Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden, sind auch heute noch widerrufbar. Durch einen Widerruf können sich Verbraucher von hochverzinsten Darlehen lösen und von dem historisch niedrigen Zinsniveau profitieren. Von Buttlar Rechtsanwälte erklärt, wann sich eine genauere Prüfung der Widerrufsinformation lohnt.

Läuft die Widerrufsfrist überhaupt?

Im vergangenen Jahr hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden, zeitlich bis zum 21.06.2016 begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Darlehensverträge, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden. Demzufolge können solche Verträge auch heute noch widerrufen werden, wenn die Widerrufsfrist von 14 Tagen noch nicht angelaufen ist. 

Seit dem 11.06.2010 sind Banken und Sparkassen bei Baufinanzierungen gesetzlich verpflichtet, in die Darlehensverträge eine Reihe von Informationen, wie beispielsweise Angaben zum Nettodarlehensbetrag oder zur Darlehenslaufzeit, aufzunehmen. In den Widerrufsbelehrungen findet sich seither regelmäßig der Hinweis, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher diese Pflichtangaben erhalten hat. Somit läuft die Frist nicht, wenn der Verbraucher diese Informationen nicht bekommen hat. Nach Meinung von Fachanwälten trifft dies insbesondere auf Verträge der ING-Diba zu.

Eine weitere Widerrufsmöglichkeit ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15. Dort hatte ein Kreditinstitut das Anlaufen der Widerrufsfrist zusätzlich davon abhängig gemacht, dass der Verbraucher unter anderem über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert wird. Wenn diese Aufsichtsbehörde in den Verbraucherinformationen aber nirgends benannt wird, beginnt die Widerrufsfrist auch nicht zu laufen. Diese Konstellation trifft nach den Erfahrungen der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte auf Darlehensverträge von Sparkassen und der PSD Bank zu. 

Niedriges Zinsniveau nutzen

Es mehren sich die Anzeichen einer bevorstehenden Zinswende. In den USA sind schon steigende Zinsen zu beobachten. Auch für Deutschland sagen viele Experten eine Erhöhung der Zinsen in naher Zukunft voraus. Deshalb sollten betroffene Bankkunden nicht länger mit der Prüfung ihrer Widerrufsinformation warten.

Wer seinen Darlehensvertrag widerruft, kann seinen Kredit zu einem aktuell noch niedrigen Zinssatz umschulden ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen. Darüber hinaus hat er Anspruch auf eine Verzinsung der an die Bank gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen. Bei Immobiliarkrediten beträgt die Verzinsung 2,5 % über dem Basiszinssatz. Je nach Höhe und Dauer der vereinbarten Zinsbindung kann die Ersparnis durch einen Widerruf mehrere zehntausend Euro betragen.

von Buttlar Rechtsanwälte bietet interessierten Darlehensnehmern folgenden Service an:

  • Sie prüft die Widerrufsinformation – kostenfrei
  • Sie holt gegebenenfalls eine Deckungszusage bei      der Rechtsschutzversicherung ein oder sie kalkuliert die Kosten sowohl      einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des      Widerrufs.
  • Sie erklärt für den Kreditnehmer gegebenenfalls      den Widerruf und führt den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank      oder Sparkasse und verhandelt bei Bereitschaft der Bank über neue      Konditionen.
  • Auf Wunsch des Kreditnehmers führt sie die Klage      auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter      Zahlungen durch.
  • Auf Wunsch stellt sie den Kontakt zu einem      Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.
  • Auf Wunsch wickelt sie schließlich die      Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die      neue Bank ab

Ansprechpartner: RA Wolf von Buttlar, RA Stefan Allmendinger


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