Das Beendigungszeugnis ist schlechter als das Zwischenzeugnis – was nun?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Immer war der Chef zufrieden mit der Arbeitsleistung und das zeigte er gern in den Zwischenzeugnissen: Alle waren sie gut oder besser. Dann die Enttäuschung: Nach der Kündigung fällt das Beendigungszeugnis deutlich schlechter aus: Nur eine drei. Darf der Arbeitgeber das? Kann sich der Arbeitnehmer dagegen wehren? Darüber klärt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck auf.

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer muss die Umstände beweisen, die ein gutes oder sehr gutes Arbeitszeugnis rechtfertigen. In der Praxis hat das zur Folge, dass der Arbeitnehmer regelmäßig nur ein Anspruch auf ein „befriedigendes“ Arbeitszeugnis hat, also auf eines, das der Note „drei“ entspricht. Ist der Arbeitnehmer mit dem Zeugnis unzufrieden, kann er vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung eines besseren Zeugnisses klagen – was aufgrund seiner Beweispflicht für ein „gut“ oder „sehr gut“ nur selten gelingt.

Was aber, wenn es ein Jahr zuvor ein Zwischenzeugnis gab mit der Note „zwei“? Hier muss man sagen: Zeugnisse sind grundsätzlich wie Momentaufnahmen; in einem bestimmten Moment urteilt der Chef über seinen Mitarbeiter so oder so. Und sein Urteil kann sich mit der Zeit ändern, so bitter das klingen mag für den Arbeitnehmer, der im Laufe seiner Karriere beim Arbeitgeber oft gelobt wurde und nun dieses „befriedigend“ hinnehmen muss.

Allerdings kann in Ausnahmefällen etwas anderes gelten, und zwar wenn der Arbeitnehmer beispielsweise zehn Jahre im Unternehmen tätig war und jedes Jahr ein gutes oder sehr gutes Zwischenzeugnis bekommen hat: Dann fällt ein befriedigendes Beendigungszeugnis derart aus der Reihe, dass man hier regelmäßig ein gutes Arbeitszeugnis einfordern kann, ohne dass der Arbeitnehmer eine gute Arbeitsleistung vor Gericht beweisen muss.

Rächt sich der Chef bei seinem Mitarbeiter für dessen überraschenden Fortgang mit einem mittelmäßigen Beendigungszeugnis und das, nachdem er ihm wenige Monate zuvor ein sehr gutes Zwischenzeugnis ausgestellt hat, wird man ebenfalls sagen müssen, dass hier der Arbeitgeber in der Beweispflicht ist, warum sein Mittarbeiter in so kurzer Zeit so viel schlechter geworden sein soll. Daher: Je mehr gute Zwischenzeugnisse es gibt und je kürzer der Abstand zwischen dem guten Zwischenzeugnis und dem auffällig schlechteren Beendigungszeugnis, desto eher hat der Arbeitnehmer regelmäßig einen Anspruch auf ein Zeugnis, das nicht deutlich abweicht von den vorigen Zeugnissen.

Abgesehen von solchen Ausnahmefällen bleibt dem Arbeitnehmer entweder der Klageweg – von dem ich meistens abrate – oder man verzichtet darauf, das mittelmäßige oder schlechte Beendigungszeugnis bei der Bewerbung zu verwenden. Denn: Bei der Flut von guten und sehr guten Zeugnissen schadet ein befriedigendes Zeugnis meist mehr, als dass es nützt.

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