Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) und die krankheitsbedingte Kündigung

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Ist ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, kann der Arbeitgeber zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) einladen, § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX.

Wozu dient das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)?

Das BEM soll dem Ziel dienen, die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten im Einzelfall zu erhalten.

Aus Arbeitgebersicht dient die Einladung zu einem BEM Gespräch aber nicht selten der Vorbereitung einer krankheitsbedingten Kündigung. Der Hintergrund ist folgender: Führt das BEM Gespräch zu einem negativen Ergebnis, d.h. wird deutlich, dass der Arbeitnehmer nicht auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann, gewinnt der Arbeitgeber damit nach der Rechtsprechung des BAG Beweislastvorteile für einen anschließenden Kündigungsschutzprozess.

Hohe Anforderungen an ordnungsgemäße Einladung zu einem BEM Gespräch

In der Praxis zeigt sich allerdings, dass bereits die Einladung zu einem BEM Gespräch häufig fehlerhaft gestaltet wird. Der Arbeitnehmer ist nach dem Gesetz nämlich im Vorhinein auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen (§ 167 Abs. 2 S. 3 SGB IX).

Kommt der Arbeitgeber diesen umfassenden gesetzlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, wird dies nach der Rechtsprechung dem Unterlassen eines BEM gleichgesetzt. Dies bringt wiederum deutliche Beweiserschwernisse für den Arbeitgeber in einem anschließenden Kündigungsschutzprozess mit sich.

Der Arbeitnehmer muss im Übrigen einer Einladung zu einem BEM Gespräch nicht folgen. Er kann die Einladung auch ablehnen. Ob dies allerdings sinnvoll ist, sollte in jedem Einzelfall konkret untersucht werden.

Fazit:

Es handelt sich bei dem BEM um ein durchaus komplexes Thema, das auch in Rechtsprechung und Literatur aktuell diskutiert wird. Es lohnt sich daher für Arbeitnehmer bereits bei der Einladung zu einem BEM Gespräch genau hinzuschauen und die verschiedenen Handlungsoptionen entsprechend zu erörtern.

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