Das Bußgeldverfahren im Straßenverkehr – Teil 2: Der Bußgeldbescheid

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Achtung! Frist!

Mit der Zustellung des Bußgeldbescheides beginnt die Einspruchsfrist von zwei Wochen zu laufen. Wird man nicht zu Hause angetroffen, dann erfolgt die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten oder durch Niederlegung beim zuständigen Postamt.

Vorsicht: Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der Niederlegung; nicht erst, wenn man den Bußgeldbescheid später (z. B. nach Urlaubsrückkehr) beim Postamt abholt oder später aus dem Briefkasten holt.

Reagiert man nicht innerhalb der Einspruchsfrist, dann wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig! Dies bedeutet, dass die im Bescheid festgesetzte Geldbuße, verbunden mit einem Punkteeintrag in Flensburg (in den Fällen, in denen der entsprechende Gesetzesverstoß entsprechend „bepunktet“ wird, wie z. B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, etc.) normalerweise nicht mehr angreifbar ist. Wurde in dem Bußgeldbescheid ein ein- oder mehrmonatiges Fahrverbot ausgesprochen, gilt die Rechtskraft auch diesbezüglich.

Rechtskraft droht! 

Eintritt der Rechtskraft erfolgt auch bei Nichtübereinstimmung des tatsächlichen Fahrers mit der im Bußgeldbescheid aufgeführten Person! Dies bedeutet, dass man für den im Bußgeldbescheid aufgeführten Verkehrsverstoß verantwortlich ist, auch wenn man selbst gar nicht gefahren ist und z. B. das Auto an einen Bekannten verliehen hat und dieser geblitzt worden ist! 

Man kann also eine Geldbuße, Punkte in Flensburg und sogar ein Fahrverbot auferlegt bekommen, auch wenn man selbst gar nicht gefahren ist, nur weil man versäumt hatte, rechtzeitig Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen.

Wurde die Frist zur Einlegung des Einspruchs versäumt, dann verbleibt im Falle unverschuldeter Fristversäumnis nur die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages, welchen man – nicht nur aufgrund der nur einwöchigen Frist – besser mit anwaltlicher Hilfe stellen sollte.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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