Das ewige Widerrufsrecht bei Immobiliendarlehen ist tot

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Es lebe die Zinsreduzierung bei Verstößen gegen die Kreditwürdigkeitsprüfung – das dortige Widerrufsrecht endet auch bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung neuerdings spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Doch wenn sich alte Türen schließen, können sich neue Türen öffnen.

Die Widerrufs-Ausschlussfrist bei Immobiliardarlehen – Tür (fast) zu

Am 21. Juni 2016 endete die Frist, um bis zum 10. Juni 2010 geschlossene Immobilienkreditverträge zu widerrufen (Artikel 229 § 38 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB). Zusammen mit dieser Ausschlussfrist schaffte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften künftig das „ewige Widerrufsrecht“ ab, indem er das Widerrufsrecht auch bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss enden lässt (§ 356b Absatz 2 Satz 4 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Lediglich für Immobiliendarlehensverträge, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden, besteht weiterhin ein grundsätzlich „ewiges Widerrufsrecht“ bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung, allenfalls begrenzt durch den Verwirkungseinwand. Es gibt also auch weiterhin für die Verbraucherschützer im Kampf gegen die Banken etwas zu tun.

Sinkende Zinsen brachten viele Darlehensnehmer in den letzten Monaten zum Anwalt, um über einen möglichen Widerruf zu günstigeren Darlehenszinsen zu gelangen. Ist dieser Weg bei ab dem 21. März 2016 geschlossenen Immobiliendarlehensverträgen nur noch begrenzt möglich, so enthält auch die aktuelle Rechtslage ein Einfallstor zur Zinsreduzierung, die Banken ein Dorn im Auge ist.

Zinsreduzierung nach § 505d BGB: Kreditprüfung und lückenlose Dokumentation – Tür geht auf

Die neuen Vergabevorschriften von Immobiliardarlehen sehen strenge Kreditwürdigkeitsprüfungen der Banken und Sparkassen vor: „So dürfen diese nach § 505a Absatz 1 Satz 2 BGB „den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird“.

In § 505b BGB wird klargestellt, dass bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen die Kreditwürdigkeit anhand „notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen“ ist, insbesondere, ob er seine Darlehensverpflichtungen wird nachkommen können, wobei nunmehr der Wert der Immobilie (und eine Sicherheit hierüber in Form etwa einer Grundschuld) keine maßgebliche Rolle mehr spielen soll.

Der Fokus liegt also auf der Einkommenssituation. Das Prüfverfahren sowie sämtliche erhaltenen Angaben hierzu, sind von der Bank festzulegen, nachvollziehbar zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren (§ 505b Absatz 4 BGB). Und nicht nur die Kreditprüfung, sondern auch deren lückenlose Dokumentation ist fehleranfällig.

Chancen auf Schadensersatzanspruch?

Hat die Bank gegen die strengen neuen Pflichten verstoßen, indem etwa die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht sämtliche maßgeblichen Aspekte berücksichtigte, so ermäßigt sich von Gesetzes wegen künftig der vereinbarte gebundene Sollzins „auf den marktüblichen Zinssatz am Kapitalmarkt für Hypothekenpfandbriefe. Darunter fallen zudem öffentliche Pfandbriefe, deren Laufzeit derjenigen der Sollzinsbindung entspricht und ein im Darlehensvertrag vereinbartet veränderlicher Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz“, jeweils ausgehend vom Vertragsschluss (§ 505d Abs. 1 BGB). Zugleich scheiden Schadensersatzansprüche der Bank wegen Nichtbedienung des Kredits durch den Verbraucher aus, wenn dieser bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung den Kredit nicht abgeschlossen hätte (§ 505d Abs. 2 BGB).

Fazit: Verstöße gegen die Kreditwürdigkeitsprüfung könnten Bankkunden Ansprüche verschaffen.

Man braucht kein Prophet zu sein, um vorherzusagen, dass hier für die Zukunft ein neues Einfallstor sein wird, mit dem sich Darlehensnehmer bei eigener wirtschaftlicher Schieflage verteidigen, um aus dem Darlehensvertrag bzw. der damit verbundenen Zinsbindung heraus zu kommen. Ein neues und sicherlich auch spannendes Tätigkeitsfeld, welches sich in den kommenden Jahren für Bankkunden als spannend erweisen könnte. Fachanwälte und Experten für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie die mit den entsprechenden Fällen zukünftig befassten Gerichte werden die Entwicklung aufmerksam beobachten.



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