Das geplante KWKG 2016

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Das Bundeskabinett hat kürzlich einen Kabinettsentwurf für eine Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG 2016) verabschiedet und das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet, das bis Jahresende abgeschlossen werden soll, damit ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2016 möglich ist. Das KWKG 2016 soll das KWKG in seiner bisherigen Form ersetzen. Die Förderung und die Vergütungssätze werden voraussichtlich erhebliche Änderungen erfahren. Es sind jedoch zahlreiche Bestandsschutzregelungen für KWK-Anlagen vorgesehen.

Hintergrund

Die Bundesregierung will den Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplung weiter vorantreiben und den Anteil von KWK-Strom an der Stromerzeugung erhöhen, um die Effizienz im Bereich der Strom- und Wärmeerzeugung zu steigern. Nachdem der Bundesrat im Mai 2015 eine Entschließung zur dringenden Notwendigkeit der Novellierung des KWKG gefasst hatte, hat die Bundesregierung schließlich im September 2015 einen Entwurf zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vorgelegt.

Unter den bisherigen Rahmenbedingungen des geltenden KWKG hatten bestehende KWK-Anlagen Probleme damit ihre Deckungsbeiträge am Markt zu verdienen. Zudem bestand kein Anreiz für Investitionen in neue KWK-Anlagen. Um das Ziel der Bundesregierung, den KWK-Anteil an der Stromerzeugung bis 2020 von derzeit ca. 16 % auf 25 % an der Nettostromerzeugung zu erhöhen, soll mit der nun vorgesehenen Novelle eine erhebliche Verbesserung der Förderbedingungen erreicht werden.

Der Gesetzentwurf im Einzelnen

Die KWKG-Novelle soll die Perspektiven für den Erhalt und den Ausbau der KWK verbessern, die Umstellung von Kohle auf Gas gezielt fördern und Konsistenz mit anderen Zielen und Maßnahmen der Energiewende herstellen.

Um Konflikte des KWK-Ausbaus mit dem Ausbau erneuerbarer Energien zu vermeiden, ist das KWK-Ausbauziel auf die regelbare Erzeugung bezogen. Der neue § 1 Abs. 1 KWKG 2016 knüpft demnach zwar an die Bezugsgröße von 25 % an, bezieht sich aber auf die regelbare Nettostromerzeugung (gesamte Nettostromerzeugung abzüglich der Nettostromerzeugung von Wind- und PV-Anlagen). So wird gewährleistet, dass die 25 % bestehen bleibt mit Bezug auf die regelbare Nettostromerzeugung.

Neuregelung des Anspruchs auf KWK-Zuschläge

Der Anspruch auf einen KWK-Zuschlag soll im KWKG 2016 neu geregelt werden:

Ein Anspruch auf einen Zuschlag für KWK-Strom, der in das Netz geleitet wird, soll nach dem neuen § 6 Abs. 1 KWKG 2016 bestehen, wenn

  • die Aufnahme des Betriebs bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt,
  • kein Einsatz von Stein- oder Braunkohleerfolgt,
  • die KWK-Anlage hocheffizient ist,
  • keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird,
  • ab 100 kW Anlagenleistung eine Fernsteuerungseinrichtung eingerichtet ist und
  • die Anlage durch das BAFA zugelassen ist.

Nach § 6 Abs. 3 KWKG 2016 sollen in Zukunft nur noch neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen gefördert werden. „Modernisiert” bedeutet in diesem Zusammenhang, dass für die Effizienz entscheidende Anlagenteile erneuert wurden und die Effizienz tatsächlich steigt und die für die Erneuerung entstandenen Kosten mindestens 25 % vergleichbarer Neubaukosten betrugen. „Nachgerüstet” ist eine KWK-Anlage, wenn ungekoppelte Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen durch Austausch fabrikneuer Anlagenteile zu einer KWK-Anlage umgebaut werden und die für die Nachrüstung entstandenen Kosten mindestens 10 % vergleichbarer Neubaukosten betrugen.

Bei KWK-Anlagen-Betreibern, die den Strom selbst verbrauchen oder außerhalb des Netzes an einen Dritten liefern, soll nach § 6 Abs. 4 KWKG 2016 nur dann ein Anspruch auf den KWK-Zuschlag bestehen, wenn

  • die KWK-Anlage eine Leistung von nicht mehr als 100 kW hat oder
  • die KWK-Anlage in einem stromintensiven Unternehmen eingesetzt wird oder
  • die KWK-Anlage in einem Unternehmen eingesetzt wird, das einer Branche nach Anlage 4 des EEG 2014 angehört, soweit dies durch eine Verordnung der Bundesregierung angeordnet ist.

Damit ein Beitrag zur Erreichung der nationalen Kohlendioxidminderungsziele geleistet wird, soll es keine Förderung mehr für neue oder modernisierte Anlagen geben, die Kohle als Brennstoff verwenden. Für bereits im Bau befindliche Kohle-KWK-Projekte soll dies jedoch noch nicht gelten. Neue Gas-KWK-Vorhaben sollen hingegen stärker gefördert werden. Darüber hinaus soll Gas-KWK-Anlagen, die Kohle-KWK-Anlagen ersetzen, ein besonderer Bonus gewährt werden.

Kälte- und Wärmenetze werden weiterhin gefördert (vgl. §§ 18 bis 21 KWKG 2016). Es sollen zukünftig zudem auch Netze gefördert werden, die Wärme aus erneuerbaren Energien transportieren. Ebenfalls eine Förderung können Wärme- und Kältespeicher erhalten (vgl. §§ 22 bis 25 KWKG 2016).

Änderung der KWK-Zuschläge

Zahlreiche Änderungen sind für die Höhe der KWK-Zuschläge vorgesehen. Zukünftig soll zwischen Anlagen, die in ein Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen, und Anlagen, die in eine Kundenanlage bzw. ein geschlossenes Verteilnetz einspeisen, unterschieden werden. Bemerkenswert ist die geplante Einführung einer neuen BHKW-Förderklasse für BHKW von 50 bis einschließlich 100 kW elektrischer Leistung. Eine besondere Förderung ist zudem für KWK-Anlagen, die bestehende Kohle-KWK-Anlagen ersetzen, vorgesehen.

Soweit in Zukunft jedoch KWK-Strom selbst verbraucht wird, sieht die Novellierung nur dann eine Förderung für kleinere Anlagen mit einer Leistung bis 100 kW sowie Anlagen in der energieintensiven Industrie vor (vgl. § 6 Abs. 4 KWKG 2016). Eine bis Ende 2019 befristete Förderung soll für bestehende gasbefeuerte KWK-Anlagen in der allgemeinen Versorgung eingeführt werden. Für Bestandsanlagen in der Eigenversorgung besteht dieser Anspruch jedoch nicht.

Vorbescheid

Um die Planungssicherheit bei kapitalintensiven KWK-Anlagen zu erhöhen, ist in der KWKG-Novelle ein auf Antrag vom BAFA ausgestellter Vorbescheid für neu errichtete sowie für modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW vorge-sehen, der den Erhalt des jeweils geltenden Förderniveaus jedenfalls befristet gewährleistet. Der Vorbescheid wird jedoch unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb eines Jahres mit dem Bau der Anlage beginnt und die KWK-Anlage nicht innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn in Dauerbetrieb genommen wird.

Weitere Neuerungen

Es ist ähnlich der Regelung in § 24 EEG 2014 nach § 7 Abs. 8 KWKG 2016 vorgesehen, dass eine Zuschlagszahlung bei negativen Börsenpreisen für Strom am Spotmarkt aussetzt. Dabei kann jedoch die Zuschlagszahlung ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Zuschlagszahlungen für Strom aus neuen KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 MWel können ggf. gekürzt werden, wenn eine Überschreitung der jährlichen Obergrenze für Förderungen nach dem KWKG 2016 droht. In den darauf folgenden Jahren soll dann eine Nachzahlung im Rahmen der jährlichen Obergrenze stattfinden.

Schließlich soll eine verpflichtende Direktvermarktung für KWK-Anlagen ab einer Leistung von mehr als 100 kWel eingeführt werden. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 100 kW soll frei wählen können, ob sie direkt vermarkten, selbst verbrauchen oder vom Netzbetreiber die kaufmännische Abnahme ihres erzeugten KWK-Stroms verlangen.

Neufassung des KWKG und Übergangsvorschriften

Da die Änderungen so vielschichtig und umfassend sind, soll das KWKG vollständig neu gefasst werden. In § 35 des KWKG 2016 sind zudem zahlreiche Übergangsregelungen vor-gesehen. Bis zum 30.06.2016 sollen für neue Anlagen noch die „alten” Vorgaben gelten, wenn die Anlage bis zum 31.12.2015 dauerhaft in Betrieb genommen wurde, oder wenn einem Vorhaben bis zum 31.12.2015 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden ist und der Dauerbetriebs bis zum 30.06.2016 aufgenommen wird. Für KWK-Anlagen auf Steinkohlenbasis soll der Baubeginn bis zum 31.12.2015 ausreichen.

Ausblick und weiterer Verlauf

Der Kabinettsentwurf für das KWKG 2016 soll Anfang November parallel in den Bundestag und den Bundesrat eingebracht werden. Um ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2016 zu gewährleisten, müsste das Gesetz im Dezember beschlossen werden. Zudem soll auch die beihilferechtliche Genehmigung durch die Kommission erfolgen. Der Zeitplan ist demnach ausgesprochen eng. Ob es im Rahmen des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens noch zu maßgeblichen Veränderungen kommen wird, ist schwer vorherzusagen und bleibt letztlich abzuwarten.



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