Das Gewerberecht - Ein Überblick ​von einer Anwältin für Verwaltungsrecht

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Wann muss ich eine Erlaubnis für mein Gewerbe einholen?

Dass ein Gewerbe erlaubnispflichtig ist, soll der Ausnahmefall sein. In der Regel genügt eine schlichte Anzeige des Gewerbes. Das liegt an der Gewerbefreiheit und dem Grundsatz, dass zunächst dem Betreiben eines Gewerbes nichts entgegen zu stellen ist. Die Hürden sollen demnach auch recht niedrig sein.

Beispiele für erlaubnispflichtige Gewerbe

Die Gewerbeordnung zählt einige Gewerbe auf, deren Betrieb einer Erlaubnis bedarf, wie zum Beispiel Spielhallen (§ 33i GewO), Immobilienmakler (§ 34c GewO) oder Versicherungsvermittler (§ 34d GewO). In Gestalt der Reisegewerbekarte bedarf auch der Betrieb eines Reisegewerbes einer Erlaubnis (§ 55 Abs. 2 GewO). Auch hiervon gibt es aber wiederum Ausnahmen. Sie sehen bereits hier sehr gut, dass im Rahmen des Gewerberechts genaue Kenntnis der einschlägigen Normen notwendig ist, um einen Sachverhalt juristisch korrekt einzuschätzen. Diese notwendige Fachexpertise und auch Berufserfahrung, um den Überblick hierüber behalten zu können, hat ein Anwalt für Verwaltungsrecht. 

Wann muss ich ein Gewerbe anzeigen?

Im Grundsatz genügt es, den Betrieb eines (stehenden) Gewerbes bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Welche Behörde genau das ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Dies betrifft alle stehenden Gewerbe, soweit sie in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fallen. Anzeigepflichtig ist dann sowohl  der Beginn des Betriebs eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle sowie die Verlegung des Betriebs, der Wechsel des Gegenstands des Betriebs und unter bestimmten Umständen auch die Ausdehnung des Gegenstands als auch die Aufgabe des Betriebs (§ 14 Abs. 1 GewO). Die Anzeige muss dann grundsätzlich sofort vorgenommen, sobald die Voraussetzungen der Anzeigepflicht vorliegen (nicht vorher!). Praktisch betrachtet, hat der Pflichtige hierfür eine angemessene Frist zur Verfügung, binnen derer die Anzeige noch als „sofort“ eingestuft werden kann. Wichtig: Unterlässt man die Anzeige trotz Bestehen einer Anzeigepflicht, so kann dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen und unter anderem eine Geldbuße nach sich ziehen.

Wer muss den Betrieb eines Gewerbes anzeigen?

Den Betrieb eines (stehenden) Gewerbes anzeigen muss derjenige, der es betreibt. Dass die Anzeigepflicht an die Person anknüpft (und gerade nicht an den Betrieb selbst – nicht der Betrieb als solcher muss angezeigt werden, sondern dass man ein Gewerbe betreibt) kann insbesondere dann relevant werden, wenn es zu einem Wechsel der (natürlichen oder juristischen) Person kommt, die das in Frage stehende Gewerbe betreibt oder wenn man kraft Erbschaft in diese Stellung „rutscht“.

Was ist ein Gewerbeschein?

Ein Gewerbeschein ist die Bestätigung seitens der Behörde, dass Sie ihr Gewerbe angezeigt haben. Zu beachten ist, dass dieser Gewerbeschein keine Bestätigung der Behörde ist, dass Sie ihr Gewerbe ordnungsgemäß – also insbesondere in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Vorgaben – betreiben. Es ist nicht mehr als eine Bestätigung, dass Sie die Anzeige vorgenommen haben. Er ist also ein Beweis für die Vornahme der Anzeige, nicht für die Rechtmäßigkeit des Gewerbebetriebs. 

Muss ich auch eine Verlegung des Sitzes des Gewerbes bei der Behörde anzeigen? 

Ja. Gem. § 14 der Gewerbeordnung muss auch die Verlegung des Sitzes der Behörde angezeigt werden.

Muss ich ein Gewerbe abmelden, wenn ich aufhöre es zu betreiben?

Gem. § 14 GewO muss der Behörde auch angezeigt werden, wenn der Betrieb (des Gewerbes) aufgegeben wird. Unter bestimmten Umständen kann die Behörde den Betrieb von Amts wegen abmelden, wenn die Abmeldung nicht in angemessener Zeit zuvor erfolgte (§ 14 Abs. 1 GewO). 

Wann darf ich ein Gewerbe betreiben?

Die Frage, wann ein Gewerbe betrieben werden darf, ist im Lichte des sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ergebenden Grundsatz der Gewerbefreiheit zu verstehen. Man darf übrigens auch (gleichzeitig) mehrere verschiedene Gewerbe betreiben oder dasselbe Gewerbe in mehreren Betriebsstätten oder Verkaufsstätten betreiben (§ 3 GewO). Zunächst einmal sind unter bestimmten Umständen gewisse Formalien einzuhalten (bei erlaubnispflichtigen Gewerben zum Beispiel die Einholung der entsprechenden Erlaubnis, ansonsten in der Regel die Anzeige des Gewerbes). Ferner ist zu beachten, dass in einigen Fällen – je nach ausgeübtem Gewerbe – bestimmte spezialgesetzliche Vorschriften einzuhalten und zu beachten sind, zum Beispiel solche des Baurechts oder des Immissionsschutzrechts. Die Frage, ob man ein Gewerbe betreiben darf, kann außerdem auch „von hinten aufgezäumt“ beantwortet werden, wenn man sich der Frage danach nähert, wann der Betrieb eines Gewerbes untersagt werden darf. Insbesondere für solche Gewerbe, deren Betrieb unter einem Erlaubnisvorbehalt stehen, gibt es Regelungen, in welchen Fällen die Erteilung der Erlaubnis zu versagen ist. Beim Betrieb einer Spielhalle ist dies zum Beispiel der Fall, wenn durch den Betrieb die Gefährdung der Jugend droht (§ 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO). Bei stehenden Gewerben ist insbesondere auch die Gewerbeuntersagung nach § 35 der Gewerbeordnung zu beachten, die eine solche dann ermöglicht, wenn dem Gewerbetreibenden persönliche Unzuverlässigkeit im Gewerberecht vorgeworfen werden kann. Dass der Gewerbetreibende zuverlässig sein muss, gilt aber sowohl für stehende Gewerbe, Reisegewerbe als auch Marktgewerbe. Je nach Gewerbe wirkt sich eine mögliche Unzuverlässigkeit nur unterschiedlich aus. Bei stehenden Gewerben kann der Gewerbebetrieb zum Beispiel bei Unzuverlässigkeit gem. § 35 GewO untersagt oder soweit eine Erlaubnis für den Betrieb notwendig ist, diese versagt oder (soweit die Unzuverlässigkeit erst später festgestellt wird) die Erlaubnis wieder zurückgenommen bzw. widerrufen werden, bei Reisegewerben wird die Erteilung der Reisegewerbekarte (also der Erlaubnis) gem. §57 GewO versagt.


Für alle Fragen zum Gewerberecht bin ich gern Ihre Ansprechpartnerin.



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