Das Merkzeichen "aG" (=außergewöhnliche Gehbehinderung) ist unabhängig von der räumlichen Umgebung.

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BSG, Urteile vom 09.03.2023, Az.: B 9 SB 1/22 R und B 9 SB 8/21 R: Das Merkzeichen "aG" (=außergewöhnliche Gehbehinderung) steht Schwerbehinderten Menschen unabhängig von der räumlichen Umgebung zu.

Der Nachteilsausgleich "aG" (=außergewöhnliche Gehbehinderung) ist ein Thema, das die Sozialgerichte bis hin zum Bundessozialgericht iregelmäßig beschäftigt. Immer wieder geht es um die Fähigkeit, sich  dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges zu bewegen. Hier wird seit Jahren verbissen gestritten. Man sollte meinen, daß die Voraussetzungen bis ins kleinste Detail geklärt sind, trotzdem mußte das BSG erst vor wenigen Ta-gen wieder einmal über die Voraussetzungen entscheiden. Interessant in diesen beiden Fällen war, daß hier ausdrücklich auf die Teilhabebeeinträchtigung abgestellt wurde.
Im ersten Fall litt der Kläger unter anderem an einer fortschreitenden Muskelschwunderkrankung mit Verlust von Gang- und Standstabilität. Zwar konnte er auf einem ebenen Krankenhausflur gehen, aber im öffentlichen Verkehrsraum mit Bordsteinkanten, abfallenden oder ansteigenden Wegen und
Bodenunebenheiten war das ohne Selbstverletzungsgefahr nicht mehr möglich. Das Bundessozialgericht hat in diesem Fall die erste Voraussetzung für das Merkzeichen aG, eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, als erfüllt angesehen.
Im zweiten Fall betonten die Richter den Aspekt der Teilhabe noch deutlicher: Der Kläger konnte aufgrund einer globalen Entwicklungsstörung nur in vertrauten Situationen im schulischen oder häuslichen Bereich frei gehen, nicht jedoch in unbekannter Umgebung. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass dem Kläger das Merkzeichen aG zusteht. Der Sinn und Zweck des Schwerbehindertenrechts ziele auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft ab. Das Aufsuchen veränderlicher und vollkommen unbekannter Einrichtungen des sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens sei davon umfasst. Die Gehfähigkeit ausschließlich in einer vertrauten Umgebung steht der Zuerkennung des Merkzeichens aG nicht entgegen.



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