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Schwerbehinderung - Fibromyalgie und erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen „G“)

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Eine Fibromyalgie führt typischerweise nicht zu einer Gehbehinderung. Das Merkzeichen „G" (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) wird zudem im Regelfall nur vergeben, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und nur für sich betrachtet bereits einen GdB von wenigstens 50 bedingen.

Das Bayerische Landessozialgericht hat jedoch in einem Urteil vom 15.4.2008 (Aktenzeichen: L 15 SB 116/07) anerkannt, dass ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne einer generalisierten Fibromyalgie geeignet sein kann, orthopädische Beschwerden, die für sich betrachtet nur einen GdB von 30 v. H. ergeben und damit im Regelfall das Merkzeichen „G" ausschließen, zu überlagern.

Im Fall der Klägerin dieses Verfahrens waren die Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen nur mit einem GdB von 30 v. H. bewertet worden. Das Gericht hatte in der Berufungsinstanz jedoch einen orthopädischen Sachverständigen mit einer Begutachtung beauftragt. Dieser hatte die Klägerin vor dem Untersuchungstermin unauffällig beobachten können und dabei festgestellt, dass sich die wenigen Schritte vom Parkplatz zu den Untersuchungsräumen langsam gestalten, die Patientin dabei einen Handstock benutze und sich mit dem anderen Arm beim Lebenspartner einhake. Die Entfernung vom Auto zum Eingang der Untersuchungsräume betrage etwa 40 m. Der Sachverständige schätzte die ohne Pause zurücklegbare Wegstrecke auf maximal 100 bis 150 m. Die Schmerzsymptomatik bewertete er als generalisiertes Fibromyalgie-Syndrom mit einem Einzel-GdB von 40 und befürwortete die Anhebung des GdB auf 60. Die Klägerin sei nach seinen Feststellungen erheblich gehbehindert. Das Gericht folgte dieser Einschätzung und erkannte die Feststellung einer erheblichen Gehbehinderung sowie die Zuerkennung des Merkzeichen „G" an.

Bayerisches Landessozialgericht - Urteil vom 15.04.2008 - L 15 SB 116/07

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