Das Nutzen fremder WLAN-Netze ist nicht strafbar
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[image]Im Zeitalter des drahtlosen Internetzugangs gibt es genügend Möglichkeiten, auch kostenlos im Netz zu surfen. Man muss nur ein unverschlüsseltes Netzwerk finden und sich einwählen. Diese Vorgehensweise wird vom Besitzer des WLAN-Netzes meistens nicht bemerkt. Das Landgericht (LG) Wuppertal hat hierzu entschieden, dass man sich mit dem sogenannten „Schwarzsurfen" nicht strafbar macht.
Im zugrunde liegenden Streitfall verwendete der Besitzer eines WLAN-Routers einen unverschlüsselten Zugang zu seinem Netzwerk. Ein User machte sich das zunutze und wählte sich in das Netzwerk ein, um kostenlos im Internet surfen zu können. Nach seiner Entdeckung wurde die Staatsanwaltschaft tätig und ermittelte gegen ihn. Weil das zuständige Amtsgericht jedoch eine Strafbarkeit verneinte, legte sie beim LG sofortige Beschwerde ein.
Die Beschwerde blieb vor dem LG erfolglos, da sich der Internetnutzer nicht strafbar gemacht habe. So liege unter anderem kein unerlaubtes Abhören von Nachrichten vor, denn der User habe nicht gezielt versucht, eine fremde Kommunikation mitzuverfolgen. Des Weiteren habe der Besitzer den WLAN-Router nicht verschlüsselt und damit stillschweigend jedem die Mitnutzung erlaubt. Aus demselben Grund liege auch kein versuchter Computerbetrug vor. Denn bei einem unverschlüsselten Netzwerk werde die Zugangsberechtigung nicht überprüft, sodass eine Täuschung über die Eigenschaft als Besitzer des Netzwerks nicht möglich war. Auch eine Leistungserschleichung sei abzulehnen, da aufgrund des unverschlüsselten Netzwerks nicht von einer unerlaubten Nutzung gesprochen werden könne.
(LG Wuppertal, Beschluss v. 19.10.2010, Az.: 25 Qs 10 Js)
(VOI)
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