Computerbetrug – was ist das?
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Computerbetrug kann nach § 263a StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Voraussetzung für die Straftat ist eine Manipulation des Datenverarbeitungsablaufs, durch die ein Vermögensschaden eintritt.
Der Computerbetrug ist eine Straftat, die in § 263a Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Der Computerbetrug gehört zu der Gruppe der sogenannten Vermögensdelikte. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber die Computerkriminalität eindämmen.
Begehungsformen des Computerbetrugs
Die Strafbarkeit wegen Computerbetrugs setzt voraus, dass der Täter ohne Erlaubnis in die Funktion eines Computerprogramms eingreift, indem er beispielsweise ein Programm verändert oder das Programm mit falschen Daten bedient. Diese Tathandlungen müssen zu einem Vermögensschaden eines Dritten führen. Der Täter muss dabei in der Absicht handeln, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Strafe kann von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren reichen.
Aber auch bestimmte Vorbereitungshandlungen zum Computerbetrug sind strafbar: So wird mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft, wer zum Beispiel ein Computerprogramm programmiert, das dem Zweck dient, einen Computerbetrug zu begehen. Ebenso macht sich strafbar, wer solche Programme anderen zur Verfügung stellt oder auch nur besitzt.
Manipulation des Datenverarbeitungsablaufs
Zentrales Tatbestandsmerkmal des Computerbetrugs ist, dass der Täter durch eine Tathandlung den Datenverarbeitungsablauf manipuliert. Der Täter muss also Einfluss auf das Ergebnis des Datenverarbeitungsablaufs genommen haben. Zu solchen strafbaren Manipulationen zählen der Missbrauch von Telefonkarten, Kreditkarten, ec-Karten sowie der unerlaubte Zugriff auf das Online-Konto. Wer aber seine eigene Kreditkarte missbraucht, indem er diese benutzt, ohne den Kredit zurückzahlen zu können, begeht keinen Computerbetrug, kann aber möglicherweise wegen Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten nach § 266b StGB bestraft werden. Ein strafbarer Computerbetrug liegt beispielsweise vor, wenn der Täter ohne Erlaubnis des Kontoinhabers die PIN- und TAN-Daten für das Online-Konto eingibt und Überweisungen veranlasst.
Unmittelbarer Vermögensschaden die Folge
Als weiteres Tatbestandsmerkmal muss als „unmittelbare“ Folge ein Vermögensschaden eintreten. Im oben genannten Beispiel des unbefugten Zugriffs auf das Online-Konto stellt die durch Überweisungen entstehende Vermögensminderung einen unmittelbaren Vermögensschaden dar – je nach Fall bei der Bank oder beim Kontoinhaber: Zwar wird durch solche Manipulationen zunächst „nur“ die Bank geschädigt, welche aber durch vertragliche Konstruktionen üblicherweise den Schaden auf den Kontoinhaber abzuwälzen sucht.
Nicht ausreichend als unmittelbarer Vermögensschaden ist die Überwindung von elektronischen Sperren, wie zum Beispiel die Wegfahrsperre eines Fahrzeugs: Denn für den Eintritt des Vermögensschadens ist noch eine weitere Handlung – das Wegfahren – erforderlich.
Höhere Strafe bei besonders schweren Fällen
In besonders schweren Fällen des Computerbetrugs reicht das Strafmaß von sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. So zählen zu den besonders schweren Fällen, wer beispielsweise Computerbetrug wie einen Nebenverdienst begeht, oder diese Straftat als Mitglied einer Bande begeht, die wiederholt Computerbetrug begehen möchte. Als Mitglied einer Bande zählt, wer sich mit mindestens zwei Komplizen zusammengetan hat. Als weitere Beispiele zählt das Gesetz als besonders schweren Fall auf, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes, also von über 50.000 Euro, verursacht oder das Opfer in wirtschaftliche Not bringt, beispielweise der Betroffene seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann.
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