Handy Verstoß? ja oder nein? Halten? Nutzen?
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Interessante Entscheidungen zum Thema Handy Verstoß, Abgrenzung Nutzung/Halten, des OLG Hamm Beschluss vom 07.03.2019 - 4 RBs 392/18 und des OLG Celle, Beschluss v. 07.02.2019, 3 Ss (OWi) 8/19 möchte ich Ihnen heute vorstellen:
OLG Hamm
"Das Halten eines Mobiltelefons beim Wegräumen von Unterlagen in Papierform stellt keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons während des Autofahrens dar "
OLG Celle
Ein Benutzen im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO voraus, dass das Gerät auch in irgendeiner Weise bedient wird. (OLG Celle)
Bei Durchsicht der Entscheidungen wird klar, dass die Frage der verbotswidrigen Nutzung heutzutage aufgrund der Vielfalt von Smartphones nicht mehr pauschal und ohne jegliche Einschränkung mit ja oder nein zu beantworten ist.
Sofern keine tatsächliche "Benutzung" des Mobiltelefons, festgestellt/nachgewiesen werden kann, so unterfällt auch allein das "Halten" des Mobiltelefons nicht dem Verbot des § 23 Abs. 1a StVO.
Was bedeutet das für einen Betroffenen einer Verkehrsordnungswidrigkeit?
ein Handy Verstoß ist grundlegend zu verteidigen, oftmals gibt es "Schluplöcher"
Grundlegend sind mitunter die nachfolgenden Fragen zu klären:
was ist Nutzung im rechtlichen Sinne? wie wird von der Rechtsprechung die Nutzung definiert?
wie unterscheidet sich Nutzen von reinem Halten?
was genau haben die Polizeibeamten gesehen?
reicht der Sachvortrag um ein Nutzen festzustellen?
reicht das bloße Wegdrücken eines eingehenden Anrufs aus
wie sieht es beispielweise aus, wenn man nur auf die Uhr des Smartphones sieht?
darf man während der Fahrt ein Ladekabel an das Handy anstecken?
darf ein auf den Fußraum verrutschtes Handy aufgehoben werden?
--> oftmals bietet sich hieraus die Chance, die Angelegenheit zur Einstellung zu bringen oder einen Freispruch zu erzielen
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Rechtsanwaltskanzlei Michael Bauer
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