Das Sorgerecht – Die Rechte und Pflichten der Eltern

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Das Sorgerecht – Was ist das überhaupt?

Unter der Sorge für ein Kind versteht man das Recht, aber zugleich auch die Pflicht der Eltern, sich um die Person, das Vermögen und die gesetzliche Vertretung ihres Kindes zu kümmern. Man spricht insoweit von der Personensorge, der Vermögenssorge und der gesetzlichen Vertretungsmacht.

Regelmäßig steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu. Als Mutter gilt dabei die Frau, die das Kind geboren hat. Gesetzlicher Vater ist, wer zur Zeit der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist oder der Mann, der die Vaterschaft rechtlich anerkannt hat oder dessen Vaterschaft durch das zuständige Familiengericht rechtskräftig festgestellt wurde.


Die Arten des Sorgerechts

Grundsätzlich gibt es zwei Arten des Sorgerechts: das gemeinsame Sorgerecht und das alleinige Sorgerecht.


Das gemeinsame Sorgerecht

Im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts treffen die Eltern schwerwiegende Entscheidungen hinsichtlich des Kindes gemeinsam. Angelegenheiten des täglichen Lebens können hingegen von jedem einzelnen Elternteil entschieden werden. Sofern die Eltern voneinander getrennt leben, trifft derartige Entscheidungen regelmäßig derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt hat. Zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens gehören beispielsweise Entscheidungen rund um den Schulalltag, die Kleidung, das Taschengeld und die Nutzung sozialer Medien, während zu den schwerwiegenden Entscheidungen beispielsweise Themen rund um die Schulwahl, die ärztliche Behandlung und behördliche Angelegenheiten gehören.


Das alleinige Sorgerecht

Übt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht aus, hat der andere Elternteil kein Recht, aber auch keine Pflicht, Entscheidungen rund um das Kind zu treffen. Das alleinige Sorgerecht besteht, wenn entweder die vorgenannten Kriterien nicht erfüllt sind oder das zuständige Familiengericht die alleinige Sorge zum Wohl des betroffenen Kindes auf lediglich einen Elternteil übertragen hat. Eine Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist nicht erforderlich. Stimmt dieser der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den anderen Elternteil nicht zu oder widerspricht er dieser, trifft das zuständige Familiengericht eine Entscheidung auch ohne dessen Zustimmung im Sinne des Kindeswohls.


Die Abgrenzung vom Umgangsrecht

Abzugrenzen ist das Sorgerecht vom Umgangsrecht. Dieses räumt dem nichtsorgeberechtigten Elternteil das Recht, aber auch die Pflicht ein, Umgang mit dem Kind auszuüben. Das Umgangsrecht ist dabei nicht bloß auf ein reines Besuchsrecht beschränkt, sondern weitet sich auch auf telefonische und schriftliche Kontakte aus. Regelmäßig umfasst es auch den Kontakt über soziale Medien.


Das Wechselmodell

Eine besondere Form der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts bildet das sogenannte Wechselmodell. Diesem liegt zu Grunde, dass die beiden Elternteile des Kindes in unterschiedlichen Wohnungen leben. Die Situation des Kindes gestaltet sich infolgedessen dahingehend, dass es nicht überwiegend in einem Haushalt der Eltern lebt, sondern zwischen beiden Haushalten wechselt. Wie lange der Aufenthalt des Kindes in dem einen oder dem anderen Haushalt dauert, wird von den Eltern regelmäßig individuell vereinbart. Nicht selten erfolgt der Wechsel des Kindes von dem einen in den jeweils anderen Haushalt im wöchentlichen Wechsel.


Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts

Nicht selten kommt es insbesondere im Rahmen der Trennung und Scheidung der Eltern zu Konflikten hinsichtlich des Sorgerechts für ein gemeinsames Kind. In diesem Fall empfiehlt sich, das zuständige Familiengericht anzurufen und zum Wohl des Kindes einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts zu stellen.

Das Familiengericht entscheidet jedoch „nicht einfach so“ über den Antrag eines Ehegatten, sondern legt sein Augenmerk im Rahmen der rechtlichen Prüfung des Antrages auf das Wohl des betroffenen Kindes. Das Familiengericht berücksichtigt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens insbesondere die Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen, die Förderung seiner ausgeglichenen Entwicklung durch eben diese, die Gewährleistung einer stabilen Erziehung, das körperliche und geistige Unversehrtheit des Kindes, seine finanzielle Absicherung sowie sein soziales Umfeld.

Hat das Kind das 14. Lebensjahr erreicht, wird es vom zuständigen Familiengericht regelmäßig zu dem Antrag des entsprechenden Elternteils auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts angehört. Sein Wille fließt in die Entscheidung des Gerichts nicht selten ein.

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Wiebke Krause

Rechtsanwältin

Fachanwältin im Familienrecht

zertifizierte Verfahrensbeiständin



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