Das Wettbewerbsrecht im Betrieb am Beispiel eines Autohauses

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Häufig beschäftigen sich Firmeninhaber erst mit dem Thema „unlauterer Wettbewerb" wenn ein Mitbewerber durch einen Rechtsanwalt eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ausgesprochen hat. Dieser Artikel soll am Beispiel eines Autohauses auf einige Vorschriften hinweisen und vor häufig abgemahnten Verstößen warnen.

Was wird abgemahnt?

Wettbewerbsverstöße sind in den unterschiedlichsten Bereichen zu finden; so kann die bloße Verwendung eines Bildes oder die nicht ausreichende Bezeichnung des eigenen Namens eine Abmahnung genauso rechtfertigen wie unzulässige Werbeaussagen oder mangelhafte Allgemeines Geschäftsbedingungen.

Urheberrechtsverstöße

Viele Firmen und Autohäuser werben heute im Internet. Hierbei wird zur Illustration häufig auf Bilder zurückgegriffen, die über die Internetsuchmaschine Google gefunden wurden. Dieses ist unzulässig und die Gefahr einer Abmahnung durch den Urheber des Bildes droht. Achten Sie deshalb darauf, dass Sie auf Ihrer Internetseite ausschließlich Bilder und Fotos verwenden, die sie selber erstellt haben oder deren Lizenzinhaber Sie sind.

Vertretungsverhältnisse

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz fordert, dass im Rahmen geschäftsmäßiger Telemedien (z.B. bei Verkaufsangeboten von Fahrzeugen) der Name und die Anschrift des Anbieters sowie bei Gesellschaften der vollständige Name der Gesellschafter zwingend zu nennen ist. Zu geschäftsmäßigen Telemedien gehören sowohl gewerbsmäßige Internetauftritte als auch beispielsweise Präsentationen auf Internetplattformen wie eBay.de, mobile.de oder Autoscout24.de; hier sollten Sie unbedingt auf die präzise Bezeichnung Ihrer Firma achten.

Angabe des Endpreises

Die Preisangabenverordnung schreibt vor, dass Angaben in der Werbung den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen müssen. Für das Autohaus heißt das, dass Angebote beispielsweise anfallende Überführungskosten enthalten müssen; das Verschweigen der Überführungskosten kann als irreführende Tatsache einen abmahnfähigen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Ziff. 3 UWG begründen.

Unzulässige Werbeaussagen

Vorsicht ist auch bei unüberlegten Werbeaussagen geboten. So haben die Gerichte in der Vergangenheit z.B. folgende Aussagen verboten:

  • komplette Unfallschadenabwicklung" (LG Koblenz, Az. 4 HK O 140/08)

  • Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften" (LG Aachen, Az. 41 O 1/09)

  • kompletter Unfallservice aus einer Hand" (LG Darmstadt, Az. 10 O 31/08)

Richtiges Verhalten bei Abmahnung

Gar keine Reaktion auf eine Abmahnung ist die denkbar schlechteste Alternative. Der Abmahnende hat dann die Möglichkeit, seinen Anspruch kurzfristig im Wege der einstweiligen Verfügung vor Gericht durchzusetzen. Ein solches Verfahren hat nur geringe Voraussetzungen und die hohen Kosten trägt der Unterlegene; der Gegenstandswert zur Berechnung der Anwalts- und Gerichtsgebühren liegt in solchen Verfahren regelmäßig bei mehreren tausend Euro pro abgemahntem Verstoß.

Unterlassungserklärung

Trotz der Gefahr einer einstweiligen Verfügung sollten Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschreiben, denn einzelne Klauseln sind oft zu weit gefasst oder die Vertragsstrafe ist zu hoch angesetzt. Bedenken Sie, dass der Anwalt, der diese Erklärung formuliert hat, die Interessen seines Mandanten vertritt und nicht Ihre!

Tipp: Nachteilige Klauseln können abgeändert werden, doch dabei müssen Sie vorsichtig sein, denn Formulierungsfehler gehen zu Lasten des Abgemahnten und es droht erneut die teure einstweilige Verfügung. Beachten Sie außerdem, dass eine solche Erklärung 30 Jahre gilt! Lassen Sie deshalb einen mit Wettbewerbsrecht vertrauten Rechtsanwalt die modifizierte Unterlassungserklärung formulieren. Dieser wird zuvor prüfen, ob zwischen Ihnen und dem Abmahnenden überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis besteht - ansonsten ist die Abmahnung in der Regel unzulässig - , ob es sich bei der abgemahnten Tatsache um einen Verstoß nach dem UWG handelt und ob sie eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben sollten. Außerdem wird er die geltend gemachten Kosten überprüfen und Sie beraten, ob und ggf. in welcher Höhe Sie zur Zahlung verpflichtet sind.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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