Das Wichtigste zur außerordentlichen Kündigung

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Die außerordentliche Kündigung regelt das Arbeitsrecht.

Es gibt bestimmte Umstände, unter denen es möglich ist, ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist zu beenden. Dann handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung. Sie ist allerdings nur bei unzumutbaren Arbeits-Bedingungen möglich.


Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung

Beiden Parteien ist es möglich, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Hierzu zählt vor allem die fristlose Kündigung gemäß § 626 l BGB. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein triftiger Grund vorliegt. Es gibt jedoch eine Reihe von Tatsachen, die das Arbeitsverhältnis in einem besonderen Maß belasten. Unter diesen Umständen ist ein Abwarten der regulären Kündigungsfrist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Unzumutbarkeit.


Triftige Gründe für eine außerordentliche Kündigung vonseiten des Arbeitgebers

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben bei einem schwerwiegenden Pflichtverstoß des anderen Vertragspartners die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Wichtig ist immer, den individuellen Fall zu betrachten. Rechtswidriges und schuldhaftes Handeln gilt in der Regel als wichtiger Grund für eine Kündigung. Vorsätzliche oder auch fahrlässige Taten kommen hierbei in Betracht.

Solches Verhalten ist jedoch nicht zwingend der ausschlaggebende Grund. Der Arbeitgeber hat nämlich auch die Möglichkeit, betriebsbedingt zu kündigen. Hier kommt dann unter Umständen eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

Fest steht jedoch, dass die außerordentliche Kündigung zwingend die Ultima Ratio ist. Das bedeutet:

  • Es handelt sich um die letztmögliche Maßnahme.
  • Zuvor sind alle milderen Mittel auszuschöpfen.
  • Beispiele: Versetzung in andere Abteilung oder Abmahnung.

Bei einer Abmahnung hat der Arbeitgeber die Pflichtverletzung sowie die daraus resultierenden Folgen zu thematisieren. Bessert sich das Verhalten des Arbeitnehmers dennoch nicht, ist eine Kündigung immer noch möglich. Eine vorherige Abmahnung ist jedoch notwendig. So hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sein Verhalten zu bessern. Wichtig ist, dass eine Abwägung der Interessen beider Parteien stattfindet. Hier sind die Dauer des Arbeits-Verhältnisses sowie die Schwere der Pflichtverletzung zu berücksichtigen.

Es existiert im Arbeitsrecht kein Verzeichnis, das die triftigen Gründe einer außerordentlichen Kündigung auflistet. Allerdings gibt es Rechtfertigungs-Gründe, bei denen eine außerordentliche Kündigung ein sinnvolles Mittel darstellt. Dazu zählen:

  • Straftaten, die den Arbeitgeber schädigen. Darunter fallen zum Beispiel Drohung, Diebstahl sowie Unterschlagung.
  • Beleidigungen, Androhungen von Gewalt sowie ehrverletzende Äußerungen. Dabei ist es unerheblich, ob die Äußerungen gegen den Arbeitgeber oder Kollegen gehen.
  • Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung.
  • Vortäuschen einer Krankheit im Rahmen einer Krankmeldung. Ist der Arbeitnehmer ernsthaft krank, stellt dies allerdings keinen Rechtfertigungsgrund für eine Kündigung seitens des Arbeitgebers dar. Täuscht der Arbeitnehmer diese jedoch nur vor, ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber möglich.
  • Urlaub ohne Genehmigung des Arbeitgebers.


Triftige Gründe für eine außerordentliche Kündigung vonseiten des Arbeitnehmers 

Auch der Chef ist daran gebunden, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen. Wenn er dies nicht tut, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, außerordentlich zu kündigen. Auch für den Arbeitnehmer ist es ratsam, zunächst eine mildere Methode anzuwenden. Wenn der Arbeitgeber dennoch seine Pflichten verletzt, stellt dies einen triftigen Grund dar, die außerordentliche Kündigung auszusprechen.


  • Außerordentliche Kündigung im Falle von Lohnrückständen 

Möglicherweise handelt es sich bei einer erheblichen Verzögerung der Lohnzahlung um eine Rechtfertigung für eine außerordentliche Kündigung. Entscheidend ist hier, dass es sich um einen dauerhaften Zustand und eine erhebliche Höhe handelt. Ist dies der Fall, steht es dem Arbeitnehmer zu, außerordentlich zu kündigen.


  • Außerordentliche Kündigung im Falle von ehrverletzenden Äußerungen

Äußert der Arbeitgeber ehrverletzende Aussagen, steht es dem Arbeitnehmer zu, eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung auszusprechen. Schließlich stellen sie unzumutbare Bedingungen am Arbeitsplatz dar. Zu ehrverletzenden Äußerungen zählen zum Beispiel Ausländer-Feindlichkeit, Beleidigungen, sexuelle Belästigung.


  • Außerordentliche Kündigung bei Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz

Ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz berechtigt möglicherweise eine außerordentliche Kündigung. Zum Beispiel kommt dies bei einer Überschreitung der arbeitsrechtlich zulässigen Arbeitszeit in Betracht. Dies setzt jedoch eine vorherige Abmahnung voraus.


Kündigungserklärungsfrist

Die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung ist gemäß § 626 ll BGB nur innerhalb zwei Wochen zulässig. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn die kündigende Partei dem Vertragspartner im Rahmen berechtigter Umstände die Kündigung erklärt.


Die Rechte des Arbeitnehmers im Falle der außerordentlichen Kündigung

Spricht der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus? Dann besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, mit einer Kündigungsschutz-Klage beim Arbeitsgericht dagegen vorzugehen. Diese dient der Abwehr einer ungerechtfertigten Kündigung.

Die Klage hat dem Arbeitsgericht binnen drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung vorzuliegen. § 4 S.1 KSchG regelt die rechtswirksame Auflösung des Arbeits-Verhältnisses. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, ist die Kündigung wirksam. Das ist auch dann so, wenn dies vorher nicht der Fall war. Lassen Sie sich bei einer außerordentlichen Kündigung sowie einer Kündigungsschutz-Klage stets arbeitsrechtlich beraten.



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Stichworte: Arbeitsrecht, Kündigung, fristlose Kündigung, außerordentliche Kündigung, Kündigungsschutz-Klage

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