Dauer der Arbeitszeit: was gilt, wenn der Arbeitsvertrag keine Regelung enthält?
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Üblicherweise enthält der Arbeitsvertrag eine Angabe zur Arbeitszeit, also z.B. 38,5 Wochenstunden. Ggf. wird die Dauer der Arbeitszeit auch durch einen geltenden Tarifvertrag geregelt; z.B. auch dann, wenn der Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verweist.
Was aber gilt, wenn der Arbeitsvertrag keine Regelung enthält und auch keine tarifvertragliche Regelung eingreift?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 15.05.2013 (Aktenzeichen 10 AZR 325/12) entschieden:
"Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte."
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