DEIKON-Anleihen: OLG Düsseldorf spricht Schadensersatz zu! Achtung: Verjährung droht Ende 2014!

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Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte, Berlin, hatten in den letzten zweieinhalb Jahren in enger Zusammenarbeit mit Keitel & Keitel Rechtsanwälte, Köln, diverse Klagen für geschädigte DEIKON-Anleger eingereicht.

Verklagt wurde der Sicherheitentreuhänder, eine renommierte Anwaltskanzlei, diese hat nach Ansicht von Dr. Späth & Partner und Keitel & Keitel ihre vertraglichen Pflichten nicht ausreichend wahrgenommen.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf diverse Klagen der von Dr. Späth & Partner vertretenen Anleger abgewiesen hatte, und auch der 14. Zivilsenat des OLG inzwischen 3 Berufungen der dortigen Berufungskläger durch sog. 522er-ZPO-Beschluss zurückgewiesen hatte (hier läuft schon in einem Fall eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH), hat nun der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem von Dr. Späth & Partner in Zusammenarbeit mit Keitel & Keitel Rechtsanwälte betreuten Fall in einem Urteil vom 26.06.2014 den Sicherheitentreuhänder der 2. und 3. Anleihe zum überwiegenden Schadensersatz an den dortigen Anleger verurteilt.

Von dem geltend gemachten Schaden in Höhe von 45.443,75,- € muss der Sicherheitentreuhänder dem dortigen Anleger einen Betrag in Höhe von 33.973,36,- € ersetzen – schadensmindernd musste sich der Anleger die erhaltenen jährlichen Ausschüttungen anrechnen lassen –, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen des Anlegers, die Revision zum BGH wurde vom 6. ZS des OLG Düsseldorf nicht zugelassen, es bleibt abzuwarten, ob der Sicherheitentreuhänder hier sog. Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wird.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner, der das Urteil erstritten hat: "Wir freuen uns über diesen Erfolg für den dortigen Anleger, der zeigt, dass geschädigte DEIKON-Anleger durchaus Chancen auf Schadensersatz haben".

Doch Achtung, es droht Verjährung zum Jahresende 2014: Ansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder drohen 3 Jahre kenntnisabhängig bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 195, 199 BGB) zum Jahresende zu verjähren. Dr. Späth hierzu:

"Da wir im Jahr 2011 die ersten Klagen gegen den Sicherheitentreuhänder eingereicht haben, droht die Gefahr, dass ein Gericht sich auf den Standpunkt stellen könnte, dass ein Anleger bereits im Jahr 2011 diese Kenntnis hatte, oder zumindestens grob fahrlässige Unkenntnis vorlag."

Es droht somit Ende 2014 Verjährung einzutreten, Eile ist somit geboten, Anleger, die noch gegen den Sicherheitentreuhänder vorgehen wollen, sollten dies umgehend umsetzen.


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