DEIKON-Anleihen: Rechtsanwälte erstreiten Rückabwicklung! Achtung: Es droht Verjährung!

  • 2 Minuten Lesezeit

Dr. Späth & Partner hatten seit dem Jahr 2011 diverse Klagen für geschädigte Anleger der DEIKON-Anleihen WKN A0JQAG und WKN A0KAHL vor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht.

In Anspruch genommen wurde der Sicherheitentreuhänder, eine renommierte Anwaltskanzlei, die nach Ansicht von Dr. Späth & Partner ihre vertraglichen Pflichten nicht ausreichend wahrgenommen hat. In den eingereichten Klagen wurde Rückerstattung der investierten Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen geltend gemacht.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf diverse Klagen zunächst abgewiesen hatte und der 14. Zivilsenat des OLG Düsseldorf inzwischen 3 Berufungen der dortigen (Berufungs-)Kläger durch sog. § 522er ZPO-Beschluss zurück gewiesen hat, laufen bereits Nichtzulassungsbeschwerden vor dem BGH.

Zugleich hat in einem weiteren Verfahren der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem von Dr. Späth & Partner betreuten Verfahren in einem Urteil vom 26.06.2014 die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe zum überwiegenden Schadenersatz an den dortigen Anleger verurteilt, von dem geltend gemachten Schaden von 45.443,75,- € müssten dem Anleger 33.973,36,- € zurückerstattet werden zzgl. anteiliger außergerichtlicher Kosten, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen des Anlegers. Auch insoweit wurde von der Sicherheitentreuhänderin bereits beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Inzwischen fand auch am 12.09.2014 vor dem 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf ein Termin zur mündlichen Verhandlung in einem weiteren Verfahren statt. In einem Hinweisbeschluss vom 10.10.2014 teilt der 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf nun mit, dass ein Anspruch der dortigen Klägerinnen auf Ersatz des Zeichnungsschadens in Betracht kommen würde, weil die Beklagte als Sicherheitentreuhänderin beim Schutz der Anleihegläubiger eine zentrale Rolle gespielt habe, sie ihren Aufgaben aber nicht im ausreichenden Maße nachgekommen sei.

Dr. Walter Späth von Dr. Späth und Partner, der die obigen Verfahren betreut hat, hierzu: „Wir freuen uns, dass die Chancen der DEIKON-Anleger auf Schadensersatz offensichtlich steigen. Ein weiterer Senat des OLG Düsseldorf sieht eindeutige Pflichtverletzungen der Sicherheitentreuhänderin.“

Doch Achtung: Es droht Verjährung!

Ansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder drohen 3 Jahre ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis (§§ 195, 199 BGB) zum Jahresende zu verjähren. Ab wann diese Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beim Anleger vorhanden war, ist zwar nicht sicher, jedoch besteht die Gefahr, dass bereits zum Jahresende 2014 Verjährung einzutreten droht, z.B., weil bereits im Jahr 2011 die ersten Klagen gegen den Sicherheitentreuhänder eingereicht wurden).

Eile ist somit geboten, Anleger, die hier noch nicht gegen den Sicherheitentreuhänder vorgehen wollen, sollten dies also umgehend noch in diesem Jahr umsetzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth

Beiträge zum Thema