Der Betriebsrat als Stärkung der Mitarbeiter im Arbeitsrecht

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Der Betriebsrat stärkt die Arbeitsrechte der Mitarbeiter.

Der Betriebsrat eines Unternehmens vertritt die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Dabei überwacht er die Einhaltung folgender Regeln in:

  • Gesetzen
  • Verordnungen
  • Vorschriften zur Unfallverhütung
  • Tarifverträgen
  • Betrieblichen Vereinbarungen

Außerdem vermittelt der Betriebsrat zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Weiter stellt er sicher, dass der Arbeitnehmer keinen Diskriminierungen ausgesetzt ist, die unter das Allgemeine Gleichbehandlungs-Gesetz (AGG) fallen.


Welche Befugnisse hat der Betriebsrat?

Der Betriebsrat verfügt über ein gesetzlich festgelegtes Mitbestimmungsrecht in verschiedenen Bereichen des Unternehmens. Dazu zählen:

  • Arbeitsgestaltung mit Urlaubs- und Personalplanung
  • Maßnahmen der Berufsbildung
  • Aus-, Weiterbildung
  • Leistungsüberwachung durch digitalisierte Systeme und IT

Der Arbeitgeber hat das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu respektieren. Andernfalls hat der Betriebsrat die Möglichkeit, dieses Recht gerichtlich durchzusetzen. So ist der Betriebsrat laut Arbeitsrecht konkret auch an folgenden Entscheidungen beteiligt:

  • Versetzungen
  • Abmahnungen
  • Kündigungen
  • Angebote zur Kinderbetreuung
  • Interessensvertretung schutzbedürftiger Personengruppen (minderjährige, ältere und behinderte Mitarbeiter)


Wer sitzt im Betriebsrat?

Der Betriebsrat ist keine eigenständige Berufsbezeichnung. Vielmehr engagieren sich die Arbeitnehmer des Unternehmens freiwillig und übernehmen im Zuge dessen die Aufgaben des Betriebsrats. Eine Vergütung oder sonstige Leistungen für die Tätigkeit ist gemäß § 37 Absatz 1 des Betriebsverfassungs-Gesetzes unzulässig. Pauschale Auszahlungen für Auslagen erlaubt das Gesetz aber, sofern es sich hierbei nicht um eine versteckte Vergütung handelt.

Auch eine Benachteiligung durch den Arbeitgeber aufgrund der Tätigkeit im Betriebsrat ist gemäß § 78 Satz 2 des Betriebsverfassungs-Gesetzes unzulässig. Das bedeutet auch, dass Unfälle, die im Rahmen der Tätigkeit als Betriebsrat passieren, als Arbeitsunfall zu behandeln sind. Es besteht grundsätzlich derselbe Anspruch auf Sozialleistungen wie bei der normalen Arbeitsleistung. Der Beschäftigte im Betriebsrat hat zudem die Möglichkeit, zu verhindern, dass diese Tätigkeit im Arbeitszeugnis Erwähnung findet.


Müssen Betriebsräte ihren Lohn aushandeln?

Die neu gewählten Mitglieder des Betriebsrats haben einen Anspruch auf dasselbe Arbeitsentgelt wie vor ihrer Wahl. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 4 des BetrVG. Es ist unerlässlich, dass mindestens einmal pro Jahr während der Amtszeit eine Anpassung des Entgelts vorgenommen wird. Diese Anpassung erfolgt bis spätestens ein Jahr nach Beendigung des Amtes. Gehalts-Erhöhungen sind dabei zu berücksichtigen.

Eine „hypothetische Betrachtung“ findet Anwendung, wenn die genaue Höhe des Entgelts unklar ist. Das bedeutet: Es findet ein Vergleich der Beschäftigten im Betriebsrat mit denjenigen Mitarbeitern statt, die ähnliche Tätigkeiten bei der Amtsübernahme ausgeübt haben.


Besonderer Kündigungsschutz der Mitglieder des Betriebsrats?

Für Mitarbeiter im Betriebsrat gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser greift in abgeschwächter Form sogar noch bis zu einem Jahr nach der Amtszeit. Eine ordentliche Kündigung gemäß § 15 KSchG oder Kündigungen wegen einem anderen triftigen Grund gemäß § 626 BGB sind dennoch möglich. Eine fristlose Kündigung kann ebenso stattfinden, sofern der Beschäftigte des Betriebsrats eine Straftat begeht oder seine Vertragspflicht in besonders schwerem Maße verletzt. Hierbei ist jedoch die Zustimmung des Betriebsrats-Gremiums im Sinne des § 103 BetrVG erforderlich.


Unter welchen Umständen ist es möglich, einen Betriebsrat gründen?

Die Wahl zum Betriebsrat unterliegt in Deutschland dem demokratischen Recht. Dazu ist aber erforderlich, dass im Betrieb mindestens fünf volljährige Arbeitnehmer fest angestellt sind. Dabei ist es notwendig, dass von diesen Personen drei wählbar sind. Das ist der Fall, wenn sie mindestens sechs Monate im Betrieb tätig sind. Dies schreibt § 1 des Betriebsverfassungs-Gesetzes vor. Alle vier Jahre erfolgt eine neue Wahl.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Betriebsrat

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