Der Betriebsrat

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  • Der Betriebsrat ist das gesetzliche Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in Betrieben des privaten Rechts. Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt.
  • Die Aufgaben und Rechte des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.
  • Seine Rechte sind unterschiedlich stark ausgeprägt. Sie reichen von einfachen Informationsrechten (z.B. Informationen über Absatzplanung oder Umsätze), über Beratungsrechte (z.B. bei der Änderung von Arbeitsabläufen), Anhörungsrechte (vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören) bis hin zu Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten (z.B. bei personellen Einzelmaßnahmen, wie Einstellungen, Umgruppierung und Versetzung).
  • Soweit der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht hat (z.B. bei Einstellungen, Eingruppierungen oder Versetzungen von Mitarbeitern) kann er seine Zustimmung aus bestimmten Gründen verweigern. Sein Widerspruch kann nur durch Entscheidung des Arbeitsgerichts überwunden werden.
  • Am stärksten sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (z.B. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Mehrarbeit, Leistungs- und Verhaltenskontrolle, Entlohnungsgrundsätze, Urlaubsgrundsätze).
  • Betriebsrat und Arbeitgeber versuchen zunächst eine Einigung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung abzuschließen. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, entscheidet auf Antrag einer Seite die Einigungsstelle.
  • Fehlt dem Betriebsrat die notwendige Sachkenntnis, hat er unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.

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