Der BGH bestätigt, dass Grabpflegekosten den Pflichtteil nicht mindern

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Berechnungsgrundlage eines Pflichtteilsanspruchs ist häufig umstritten. Dies gilt für die Bewertung des Aktivnachlasses, aber auch für die abziehbaren Verbindlichkeiten. Hier werden gerne die Kosten der künftigen Grabpflege, belegt durch ein Angebot der landesweit handelnden Treuandstellen der Friedhofsgärtner, als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen mit dem Ziel den Pflichtteil entsprechend zu schmälern. Dies kann, wie im vorliegenden Fall, auch durch Bestimmung eines bestimmten Nachlassanteils zum Zwecke der Verwendung für Grabpflegezwecke durch die Erben geschehen.

Dem hat der BGH mit Urteil vom 26. Mai 2021, Az. IV ZR 174/20, wiederum eine Absage erteilt und seine seit 1973 verfolgte Linie beibehalten.

Ausgangspunkt der Diskussion ist die Frage, ob die Grabpflegekosten den Beerdigungskosten zuzurechnen sind. Die Beerdigungskosten sind als Verbindlichkeiten bei der Pflichtteilsberechnung abziehbar. Diese umfassen den Bestattungsakt und die damit verbundenen Kosten. Der Bestattungsakt endet mit der Errichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte. Die weiteren Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte entspringen nach Ansicht des BGH allenfalls einer sittlichen Verpflichtung des Erben. Hieran ändert auch die mögliche Verpflichtung zur Grabpflege nach örtlichen Friedhofssatzungen nichts.

Dieses Ergebnis ändert sich auch nicht dadurch, dass im Wege der Auflage die Erben zur Nutzung eines Nachlassteils für die Grabpflege verpflichtet worden waren. Hier legt der BGH dar, dass wegen der gesetzlichen Regeln ein Pflichtteilsanspruch gegenüber Vermächtnissen und Auflagen vorrangig ist.

Wenn Erblasser die künftigen Grabpflegekosten bereits zu Lebzeiten begleicht, indem er einen entsprechenden Vertrag abschließt, wirken sich die Grabpflegekosten in vollem Umfang pflichtteilsmindernd aus. In Hessen steht hierfür

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht Andreas Keßler, Kasseler Str. 30., 61118 Bad Vilbel, Tel.: 06101-9864500


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt/Steuerberater Andreas Keßler

Beiträge zum Thema