Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch im Arbeitsverhältnis (Art. 15 DSGVO)
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Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch im Arbeitsverhältnis (Art. 15 DSGVO): Was ist das?
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist in Art. 15 Abs. 1 DSGVO geregelt und steht grundsätzlich jedem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu.
Ziel des Anspruchs ist es in Erfahrung zu bringen, welche Informationen der Arbeitgeber über den Arbeitnehmer speichert oder zum Beispiel an Dritte weitergibt. Der Anspruch ist unter anderem darauf gerichtet die Zwecke der Datenverarbeitung, die Kategorien personenbezogener Daten, die Empfänger oder die geplante Dauer der Speicherung etc. offenzulegen.
Welche Daten über mich speichert der Arbeitgeber oder gibt er sogar an Dritte weiter?
Da das Arbeitsverhältnis regelmäßig von einer Überlegenheit des Arbeitgebers geprägt ist, bietet sich der Auskunftsanspruch an, um den Arbeitnehmer eine bessere Position zu verschaffen. Gerade bei länger andauernden Arbeitsverhältnissen weiß der Arbeitnehmer häufig nicht, welche Informationen der Arbeitgeber über einen besitzt.
Entschädigungsanspruch bei Nichterfüllung des Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO
Der Auskunftsanspruch ist spätestens innerhalb eines Monats nach der Geltendmachung vom Arbeitgeber umfangreich zu erfüllen.
Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch nicht, unvollständig oder verspätet, macht er sich schadensersatz- und entschädigungspflichtig. Die Höhe der Ansprüche hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Die Arbeitsgerichte haben diesbezüglich in der Praxis Entschädigungsansprüche unterschiedlicher Höhe anerkannt (z.B. Arbeitsgericht Düsseldorf 5.000 € für verspätete und fehlerhafte Auskunft, Landesarbeitsgericht Hamm 1.000 € für unvollständige Auskunft).
Sollten Sie Fragen zu dem Themenkomplex oder weiteren arbeitsrechtlichen Themen wie Kündigung, Aufhebungsvertrag, Urlaubsabgeltung, Mobbing, Arbeitszeugnis haben, wir gerne Ihr Ansprechpartner.
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