Der Dienstwagen: Teil 1 - Widerruf der Dienstwagennutzung im laufenden Vertragsverhältnis

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Die Dienstwagennutzung ist aufgrund des erheblichen Mehrwertes häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen im Arbeitsrecht. 

in unseren folgenden 5 Rechttipps zum Thema Arbeitsrecht wollen wir daher zu diesem Thema informieren.


Die Nutzung eines Dienstwagens für private Zwecke wirft einige wichtige Fragen auf. Arbeitgeber und deren Berater sollten bereits bei der Überlassung des Fahrzeugs sorgfältig überlegen, unter welchen Bedingungen eine spätere Einschränkung der privaten Nutzung möglich ist und dies vertraglich festhalten.

Ein solcher Vorbehalt, der im Arbeitsvertrag oder in der Dienstwagenordnung verankert ist, muss transparent sein, um wirksam zu sein. Wichtig ist zu beachten, dass eine Klausel, die besagt, dass der Widerruf "jederzeit" erfolgen kann, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als unwirksam angesehen wird. Stattdessen müssen im Vorbehalt konkrete sachliche Gründe für den Widerruf angegeben werden (siehe BAG, Urteil vom 13. April 2010 - 9 AZR 113 / 09). Allgemeine Verweise auf verhaltens- oder personenbedingte Gründe sind ebenso unzureichend wie die bloße Angabe von "wirtschaftlichen Gründen" ohne nähere Konkretisierung des Widerrufsgrundes (vgl. LAG Hannover, Urteil vom 28. März 2018 - 13 Sa 305 / 17).

In der Rechtsprechung und in der Fachliteratur werden folgende Beispiele als akzeptable Widerrufsgründe genannt:

  • Die wirksame Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht.
  • Die schlechte Ergebnisentwicklung des Unternehmens oder einer betreffenden Betriebsabteilung unter Angabe konkreter Kennziffern (z.B. EBIT).
  • Der Wegfall der Wirtschaftlichkeit der Dienstwagennutzung (erfordert die Vereinbarung einer dienstlichen Mindestnutzung in Form von Dienstreisetagen oder dienstlicher Fahrleistung pro Jahr).
  • Die vertragswidrige Nutzung des Dienstwagens oder Verstöße gegen den Dienstwagenüberlassungsvertrag.

Es ist zu beachten, dass im Widerrufsvorbehalt keine bestimmte Frist aufgenommen werden muss. Die Interessenabwägung im Einzelfall kann jedoch dazu führen, dass der Arbeitgeber den Dienstwagen nur unter Einräumung einer angemessenen Auslauffrist zurückfordern darf, um die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte der Mitarbeiter das Fahrzeug gemäß den zuvor festgelegten Modalitäten zurückgeben. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten unterschiedliche Regeln:

  • Wenn keine Privatnutzungsbefugnis besteht, kann der Arbeitgeber das Fahrzeug im Rahmen seines Direktionsrechts jederzeit zurückverlangen, genauso wie andere Gegenstände, die ausschließlich zu Arbeitszwecken überlassen wurden (z.B. Laptop, Handy, Keycard). Wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß zurückgibt, kann er schadensersatzpflichtig sein.

  • Wenn die Privatnutzung vereinbart wurde, hat der Arbeitnehmer das Recht, das Fahrzeug bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt zu nutzen, ebenso wie auf die Zahlung anderer Vergütungsbestandteile. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber während dieser Zeit die Unterhalts- und Reparaturkosten tragen muss, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz freigestellt wird. Es ist ratsam, die Freistellung in der Fahrzeugvereinbarung ausdrücklich zu regeln.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass im Falle einer unwirksamen Kündigung der Entzug des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber eine Vertragsverletzung darstellt. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz, normalerweise in Höhe des Nutzungswerts der Privatnutzung, auch als Nutzungsausfallentschädigung bekannt. Dieser Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers kann in einem Beendigungsvergleich ausgeschlossen werden (siehe BAG, Urteil vom 5. September 2002 - 8 AZR 702 / 01).

Haben Sie Fragen zum oben genannten Thema? Rufen Sie uns gerne unverbindlich in einer unserer Kanzleien an. Der zuständige Rechtsanwalt steht Ihnen gerne zur Verfügung.


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