Der Dienstwagen: Teil 2 - Untersagte Privatnutzung und Verstöße gegen sonstige Dienstwagenvereinbarungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Dienstwagennutzung ist aufgrund des erheblichen Mehrwertes häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen im Arbeitsrecht. In unseren folgenden 5 Rechttipps zum Thema Arbeitsrecht wollen wir daher einige der Streitpunkte beleuchten.

Unternehmensfahrzeuge zählen prinzipiell zum Inventar des betreffenden Arbeitgebers. Eine private Verwendung durch die Belegschaft bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung des Unternehmensleiters. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass eine persönliche Verwendung lediglich dann in Erscheinung tritt, wenn das Fahrzeug für rein private Zwecke eingesetzt wird. Tatsächlich gilt bereits die Benutzung des Dienstfahrzeugs für die Strecke zwischen dem Arbeitsplatz und dem privaten Wohnsitz als persönliche Nutzung. Obgleich es aus organisatorischen Gründen oftmals angebracht sein mag, dass der Angestellte das Firmenfahrzeug, welches nicht für private Zwecke freigegeben ist, über Nacht mitnimmt, sollte auch diese Praxis in einer entsprechenden Vereinbarung festgelegt sein. Hierzu zählt ebenfalls die Klärung, ob der Angestellte während des Heimwegs private Besorgungen tätigen oder kleinere Abstecher machen darf. Sollte keine solche Absprache getroffen worden sein, kann allein durch die geduldete Praxis eine Erlaubnis zur Privatnutzung impliziert werden, was weitere Fragestellungen nach sich ziehen kann.

Ungeachtet dieser Gefahr für den Unternehmensleiter ist es von Bedeutung, festzuhalten, dass bei einer Nutzung des Dienstfahrzeugs zu persönlichen Zwecken ohne vorherige Zustimmung der Angestellte einerseits schadenersatzpflichtig wird. Hierbei entsteht ein Schaden, zum Beispiel in Bezug auf den Verschleiß des Fahrzeugs oder den Kraftstoffverbrauch. Andererseits handelt es sich um einen Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen, der eine Abmahnung zur Folge haben kann. In gravierenden Fällen ist sogar eine fristlose Kündigung denkbar (ArbG Nürnberg, Urteil vom 16. März 2010 – 13 Ca 2025 / 09).

Dasselbe Prinzip trifft selbstverständlich auch auf die Nichtbeachtung anderer Anweisungen und Vorschriften des Arbeitgebers zu, wie etwa bei einem Verstoß gegen Alkoholrichtlinien oder der unerlaubten Überlassung des Firmenfahrzeugs an Dritte.

Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht? Rufen Sie uns gerne unverbindlich in einer unserer Kanzleien an. Der zuständige Rechtsanwalt steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Weitere allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie auf unseren Webseiten.

Gerne beraten und vertreten wir Sie auch in den Gebieten:

Anlegerschutzrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Gastronomierecht, Gewerbemietrecht, Handelsrecht, Immobilienrecht, Medien/Sport/Fashion, Medizinrecht, Mietrecht, Yachtrecht, Transportrecht, Schadensersatzrecht, Unternehmensrecht, Verkehrsrecht, Versteigerungsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stephan Steinwachs

Beiträge zum Thema