Der Ehevertrag – Rechte gestalten in der Ehe und bei Scheidung

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Einen Ehevertrag abzuschließen, hilft Ehepartnern dabei, verantwortlich mit den sich aus der Ehe ergebenden Rechten und Pflichten umzugehen und ihre ganz persönlichen Vorstellungen umzusetzen. Selbst eine Scheidungsfolgenvereinbarung muss romantischen Vorstellungen nicht widersprechen.

Gründe für einen Ehevertrag

1. Zugewinnausgleich versus Gütertrennung

Schließen Sie als Ehepartner keinen Ehevertrag, so gelten für Sie die gesetzlich festgelegten Regeln für die Ehe. Sie leben dann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, was bedeutet, dass am Ende der Ehe das erwirtschaftete Vermögen der Partner so ausgeglichen wird. Am Ende soll jeder der Partner die Hälfte des Zuwachses erhalten. Dieser Ausgleich wird nicht jeder Ehe gerecht und kann zu wirtschaftlich ungünstigen oder sogar existenzbedrohlichen Situationen führen. Dies kann durch eine individuelle vertragliche Gesamtlösung vermieden werden. Wird der Zugewinn ausgeschlossen, findet am Ende der Ehe ein Ausgleich des Vermögenszuwachses nicht statt.

2. Versorgungsausgleich

Im Laufe der Ehe erwerben die Partner Rentenanwartschaften oder betreiben private Altersvorsorge. Auch diese Ansprüche werden regelmäßig am Ende der Ehe gleichmäßig verteilt. Denkbar sind aber auch hier Lösungen, die die jeweilige Konstellation genauer berücksichtigen als das Gesetz.

3. Nacheheliche Unterhaltsansprüche

Ein möglicher Zankapfel sind Unterhaltsansprüche. Der Ehepartner, der weniger hat, kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen vom anderen Unterhalt verhalten. Einen Anspruch auf die Erhaltung des ehelichen Standards gibt es heute nicht mehr. Aber dennoch kann die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu Verwerfungen führen, die durch eine vertragliche Vereinbarung vermieden werden können.

Was kann noch geregelt werden?

1. Gemeinsame Kinder

Neben diesen Fragen können in einem Ehevertrag Vereinbarungen niedergelegt werden, die gegebenenfalls gemeinsame Kinder betreffen, nämlich Kindesunterhalt, Sorge- und Umgangsrechte.

2. Vermögensverwaltung

Es können Regelungen getroffen werden, mittels derer die Vermögensverwaltung festgelegt wird. Abweichend vom Gesetz kann ein Ehepartner das Vermögen des anderen verwalten. Die gefundene Lösung kann im Güterrechtsregister eingetragen werden.

3. Internationale Sachverhalte

Bei binationalen bzw. internationalen Ehen können die Ehepartner gemeinsam bestimmen, welches nationale Recht für die Ehe gelten soll. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Partner vereinbaren, wo die Scheidung stattfinden und welches Recht anwendbar sein soll.

Die Aufgabe des Rechtsanwalts im Hinblick auf den Ehevertrag

1. Vertragsfreiheit

In Bezug auf den Ehevertrag herrscht Vertragsfreiheit. Wie für jede Freiheit unterliegt auch diese gewissen Grenzen. Es ist möglich und nötig durch genaue Formulierungen einzelner vertraglicher Regelungen faire und wirksame Lösungen für beide Partner zu finden, die auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Dabei ist es Aufgabe des Anwalts darauf zu achten, eine ausgewogene Gesamtlösung zu schaffen. Dafür muss er sämtliche rechtlichen und auch steuerlichen Konsequenzen mitbedenken und im Auge behalten.

2. Unwirksamkeit und Anfechtung

Möglicherweise wird der Rechtsanwalt einen bereits geschlossenen Ehevertrag auf seine Wirksamkeit prüfen und gegebenenfalls wird er einen Ehevertrag wegen Unwirksamkeit anfechten. Ein Ehevertrag kann dann unwirksam sein, wenn seine Regelungen einzeln bzw. in der Gesamtschau zu einer massiven Benachteiligung eines Partners führen.

3. Wann kann oder soll der Ehevertrag geschlossen werden?

Einen Ehevertrag zu schließen ist jederzeit möglich. So kann im Hinblick auf die Eheschließung schon vorehelich der Vertrag geschlossen werden, der dann mit der Heirat wirksam wird. Aber auch während der Ehe und während des Scheidungsverfahrens ist der Abschluss eines Ehevertrags oft hilfreich und ermöglicht es den Partnern, Konflikte zu lösen bzw. Streitigkeiten zu vermeiden.


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