Der Erbe muss seine Nachlassforderung anmelden

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Ist bei einer Erbschaft unklar, welche Verbindlichkeiten der Erblasser hinterlassen hat, so bietet sich das Aufgebotsverfahren an. Im Aufgebotsverfahren melden die Nachlassgläubiger ihre Forderungen gegen den Nachlass an. Dies gilt aber nicht nur für fremde Dritte, sondern kann auch für den Erben selber gelten.

Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, www.Kanzlei-Andreas-Kessler.de weist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 24.01.2012 (Aktenzeichen: 3 WX 301/11) hin:

  • Das Aufgebotsverfahren beginnt mit einer Aufforderung an die Nachlassgläubiger, ihre Forderung gegen den Erblasser anzumelden. In der Aufforderung wird ein Anmeldezeitpunkt genannt.
  • Nach Ablauf des Anmeldezeitpunktes kann eine Forderung noch angemeldet werden und wird berücksichtigt, wenn sie bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses eingeht.
  • Danach fasst das Amtsgericht einen Beschluss, in dem es die Nachlassgläubiger feststellt, deren Forderungen gegen den Nachlass des Erblassers vorgehen können. Weitere Nachlassgläubiger werden mit ihren Forderungen ausgeschlossen.
  • Erst nach Ergehen dieses Beschlusses hatte in dem entschiedenen Sachverhalt ein Miterbe, der ebenfalls erhebliche Forderungen gegen den Erblasser gehabt hatte, seine Forderung geltend gemacht. Damit wurde er jedoch nicht mehr gehört.
  • Das OLG Düsseldorf ließ die Argumentation auch nicht gelten, dass die Beschwerdeführerin als Miterbin glaubte, ihre Forderungen nicht anmelden zu müssen. Sie war über das Aufgebotsverfahren informiert und hätte, da sie im Hinblick auf ihr Recht zur Anmeldung in Zweifel war, den Rat eines Rechtsanwaltes einholen müssen. Dass sie dieses unterließ ging nun zu ihren Lasten.
  • Da die Anmeldung verspätet war, wurde sie mit ihren Forderungen ausgeschlossen.
  • Etwas anderes kann nur in den Fällen gelten, in denen der Erblasser von einem Alleinerben beerbt wird, da dann Gläubiger und Schuldner sich in einer Person vereinigen und die Forderung untergeht. Dann entfällt die Geltendmachung der Forderung.

Hier zeigt sich, dass für einen Rechtslaien die Rechtsfolgen von einzelnen Verfahren im Erbrecht nicht immer überschaubar sind. Die falsche Vorstellung, dass trotz Aufgebotsverfahren die Miterbin ohne Anmeldung ihrer Forderung diese weiter gegen die Erbengemeinschaft geltend machen konnte, führte letztlich dazu, dass ein sechsstelliger Betrag von ihr abzuschreiben war.

Es empfiehlt sich daher, auch nach Eintritt des Erbfalls im Zweifel einen Fachmann um Rat zu fragen, der die Situation für Sie rechtlich einwandfrei analysiert. Auf die weiteren Klippen, die in einem Aufgebotsverfahren lauern können, kann an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Erwähnt sei hier nur, dass das Aufgebotsverfahren auch als Mittel zur Haftungsbeschränkung im Rahmen einer Erbengemeinschaft geeignet ist, § 2061 BGB.

Rechtsanwalt und Steuerberater Andreas Keßler, Kasseler Str. 30., 61118 Bad Vilbel, Tel.: 06101-800660

http://www.Kanzlei-Andreas-Kessler.de


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