Der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ und seine Ausnahmen

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Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Im Normalfall wird ein Arbeitnehmer der keine Arbeitsleistung erbringt, auch nicht vergütet. Von diesem Grundsatz gibt es aufgrund sozialstaatlicher Erwägungen mehrere Ausnahmen.

1. Annahmeverzug

Im ungestörten Arbeitsverhältnis erbringt der Arbeitnehmer täglich seine Arbeitsleistung und wird dafür vergütet. Spricht nun der Arbeitgeber eine Kündigung aus, so stellt sich die Frage, wer das Risiko trägt, wenn die Kündigung unwirksam ist. Die Antwort auf diese Frage gibt § 615 S. 1 BGB. Dort heißt es:

„Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.“

615 S. 1 BGB trifft also zwei Aussagen:

a) Im Falle des Verzugs muss die vereinbarte Vergütung gezahlt werden.

b) Der Arbeitnehmer ist nicht zur Nachleistung verpflichtet.

Wann liegt Annahmeverzug vor?

Der Annahmeverzug setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vertragsgemäß anbietet und zur Leistung imstande ist. Außerdem muss der Arbeitgeber die Leistung ablehnen. Dementsprechend müsste sich der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist jeden Tag zu Dienstbeginn an seiner Arbeitsstätte einfinden und erklären, jetzt arbeiten zu wollen. Der Arbeitgeber würde ihm jeden Tag erklären, dass er ihn nicht beschäftigt. Woraufhin der Arbeitnehmer wieder nach Hause fahren würde. Ein solches Vorgehen ist umständlich und dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts gerät der Arbeitgeber bei einer Kündigung mit Beginn des Tages in Annahmeverzug, an dem das Arbeitsverhältnis nach der Kündigung enden soll. Der Arbeitgeber kommt bei einer Verweigerung der Weiterbeschäftigung seiner Pflicht zur Zuweisung der Arbeit und Bereithaltung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes nicht nach. Dieses Unterlassen einer Mitwirkungshandlung führt zum Eintritt des Verzuges (§ 296 BGB).

Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit

Der Verzug setzt zudem voraus, dass der Arbeitnehmer leistungsfähig ist, d. h. die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung auch erbringen kann. Außerdem muss er leistungswillig sein. Wer also nach Ausspruch einer Kündigung keine „Lust“ mehr auf Arbeit hat, hätte nach der Rechtslage auch keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Die fehlende Leistungswilligkeit nachzuweisen, ist dem Arbeitgeber aber nur selten möglich.

2. „Betriebsrisiko“

Zudem stellt sich die Frage, ob Löhne zu zahlen sind, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer infolge äußerer Umstände nicht beschäftigen kann. Beispiele für solche äußeren Umstände sind eine geringe Auslastung aufgrund schlechter Auftragslage, Stillstand, weil Materialien nicht zugeliefert werden oder die Zerstörung von Arbeitsmaterialien.

Bei den vorgenannten Beispielen handelt es sich um Fälle des sog. „Betriebsrisikos“. Dieses ist dem Arbeitgeber zugewiesen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber deshalb zur Zahlung der Löhne auch dann verpflichtet, wenn eines der oben genannten Ereignisse eintritt.

3. Streik

Im Falle eines Streiks lassen sich die vorgenannten Grundsätze nicht ohne Weiteres anwenden. Entscheidend ist dann v. a. wer streikt, d.h. ob die Arbeitnehmer des Arbeitgebers oder die Arbeitnehmer dritter Betriebe streiken.

Streik bei „Dritten“

Der Streik von Arbeitnehmern Dritter Betriebe dürfte dem Betriebsrisiko zuzuschlagen sein, sodass ein Annahmeverzugslohnanspruch besteht, wenn ein Arbeitnehmer infolge des Streiks, z.B. beim Zulieferer, nicht beschäftigt werden kann.

Streik beim Arbeitgeber

Der streikende Arbeitnehmer hat keinen Annahmeverzugslohnanspruch.

Der Annahmeverzugslohnanspruch eines nicht streikenden, arbeitswilligen Arbeitnehmers hängt von den weiteren Umständen ab. Im Falle einer rechtmäßigen Aussperrung durch den Arbeitgeber besteht z. B. kein Annahmeverzugslohnanspruch.

4. Weitere Ausnahmen vom Grundsatz

Neben den soeben dargelegten gibt es noch weitere Ausnahmen vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, z. B. Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, etc. Diese Punkte im Einzelnen darzulegen, würde den Umfang eines Rechtstipps sprengen. Gerne beraten wir Sie, wenn Sie entsprechende Fragen haben.


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