Der Kündigung „widersprechen“ – was bringt das?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Wie wehrt man sich gegen eine Kündigung? Hartnäckig hält sich unter Arbeitnehmern die Auffassung, man könne der Kündigung „widersprechen“. Was bringt so ein Widerspruch? Wie ist er arbeitsrechtlich einzuordnen? Kann diese Vorgehensweise sogar gefährlich werden für den Arbeitnehmer? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Der Kündigung zu widersprechen, sie in einem Schreiben an den Arbeitgeber zu missbilligen, abzulehnen: Das erinnert an eine Gegendarstellung, mit der der Arbeitnehmer einem Vorwurf durch den Arbeitgeber widerspricht – und diesen Widerspruch aktenkundlich machen will. Unter Umständen kann das sinnvoll sein im Fall einer Abmahnung.

Im Fall einer Kündigung ist ein solcher Widerspruch komplett sinnlos! Der Arbeitnehmer hat keinerlei arbeitsrechtlichen Vorteil daraus!

In dem Moment, in dem die Kündigung beim Arbeitnehmer zugeht, laufen wichtige Fristen. „Zugang“ meint den Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben in der Hand hält, oder das Schreiben per Post oder Boten in seinen Machtbereich gelangt, beispielsweise in den Hausbriefkasten. Ab dann läuft die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsrecht sieht vor, dass der Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung nur mit einer Kündigungsschutzklage wehren kann. Legt der Arbeitnehmer innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage ein, prüft das Arbeitsgericht die Kündigung und entscheidet gegebenenfalls, dass sie unwirksam ist. Ist das der Fall, verliert die Kündigung seine Rechtswirkung und der Arbeitnehmer behält seinen alten Job.

Verpasst der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist, oder entscheidet er sich, nicht zu klagen, bleibt die Kündigung in der Welt und der Arbeitnehmer ist seinen Job endgültig los. Ein „Widerspruch“ gegen die Kündigung beim Arbeitgeber ändert nichts an der Wirksamkeit der Kündigung.

Höchstens lässt man damit wertvolle Zeit verstreichen. Denn nach Zugang der Kündigung muss man schnell handeln und neben der Dreiwochenfrist auch die Frist für die sofortige Zurückweisung der Kündigung aufgrund von Formmängeln beachten. Letztere dauert in der Regel drei bis fünf Tage. Die sofortige Zurückweisung, die nichts an der Notwendigkeit einer Klage ändert, sollte man regelmäßig von einem Arbeitsrechtler prüfen und vornehmen lassen – genauso, wie die Kündigungsschutzklage.

Deshalb: Wer um seinen Arbeitsplatz kämpfen oder zumindest eine Abfindung sichern will, sollte am selben Tag, an dem die Kündigung zugeht, einen Arbeitsrechtler, Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anrufen und die Chancen einer Klage prüfen lassen.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit über 20 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen, Änderungskündigungen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen, und in strafrechtlichen Belangen mit arbeitsrechtlichem Bezug.

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