Der Mindestlohn ist gestiegen – welche Ausnahmen gibt es?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Seit dem 01.01.2020 ist der gesetzliche Mindestlohn in der Bundesrepublik auf 9,35 Euro gestiegen. Der Arbeitsrechtler Anwalt Bredereck fasst zusammen, für wen der Mindestlohn nicht gilt, wem also für geleistete Arbeit auch weniger gezahlt werden darf.

1. Unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung

Von der gesetzlichen Verpflichtung, einen Mindestlohn zu erhalten, sind ungelernte Arbeitnehmer ausgenommen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Wer als 16-Jähriger in den Ferien beispielsweise Zeitungen austrägt, Kisten schleppt, im Büro Akten sortiert oder an einer Theatervorführung mitwirkt, darf auch weniger als den Mindestlohn bekommen.

2. Auszubildende

Für Auszubildende gilt der Mindestlohn ebenfalls nicht. Dort gibt es allerdings eine Mindestvergütung: Im ersten Ausbildungsjahr mindestens 550 Euro, der in den folgenden Ausbildungsjahren prozentual ansteigt.

3. Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer neuen Tätigkeit

Langzeitarbeitslose, die neu in das Berufsleben einsteigen, muss man in den ersten sechs Monaten noch nicht nach Mindestlohn bezahlen.

4. Kurze „freiwillige“ Praktika, die maximal drei Monate dauern; Ausbildungspraktika

Für Praktikanten gilt: Gehört das Praktikum zur Berufsausbildung, etwa als Praxisteil einer Erzieherausbildung, oder als Pflichtpraktikum eines Studiums, muss dort kein Mindestlohn gezahlt werden.

Bei freiwilligen, also: allen anderen Praktika, kommt es darauf an, wie lange das Praktikum dauert. Handelt es sich um ein relativ kurzes Praktikum von maximal drei Monaten, gilt dort der Mindestlohn ebenfalls nicht. Dauert das Praktikum länger, muss der Arbeitgeber von Beginn an mindestens 9,35 Euro pro Stunde für die Arbeit des Praktikanten zahlen. Das heißt: Generation Praktikum, ade!

5. Ehrenamtlich Tätige

6. Jugendliche mit Einstiegsqualifikation zur Vorbereitung einer Berufsausbildung

Fazit: Bei jungen Arbeitnehmern, Auszubildenden oder solchen in Qualifikation, bei Langzeitarbeitslosen und ehrenamtlich Tätigen darf der Mindestlohn unterschritten werden. In allen anderen Fällen müssen Arbeitgeber seit Anfang Januar 2020 die Arbeitskraft mit mindestens 9,35 Euro pro Stunde entlohnen. Zahlen sie weniger, kann das gravierende Konsequenzen für sie haben, inklusive empfindlicher Straf- beziehungsweise Ordnungsgeldverfahren.

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