Reiseveranstalter will pauschale Stornokosten wg. Nichtantritt der Pauschalreise haben & verliert gegen uns!

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Rechtsanwalt Schüll hat vor dem Amtsgericht Düren erfolgreich ein Verfahren gegen die DER Touristik geführt. Der Reiseveranstalter DER Touristik Deutschland GmbH hatte den Mandanten auf Zahlung von pauschalen Stornokosten in Höhe von 1.318,00 € in Anspruch genommen - zu Unrecht, wie das Amtsgericht Düren mit Urteil vom 29. März 2023 (Az.: 44 C 71/22) entschied.


Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde:

Der Mandant hatte für sich und 3 weitere Personen per Onlineverfahren auf der Internetseite www.nix-wie-weg.de am 07.06.2021 eine 5-tägige Pauschalreise der DER Touristik nach Side-Evrenseki/Türkei einschließlich Hin- und Rückflug unter Geltung der Reisebedingungen der DER Touristik gebucht.

Der vereinbarte Reisepreis betrug 1.647 €. Die DER Touristik bestätigte die Buchung mit Schreiben vom 8.6.2021. Reisebeginn sollte am 22.7.2021 sein. Gemäß Ziffer 2 der Reisebedingungen der DER Touristik ist der Reisepreis fällig, wenn die Reise, wie gebucht, durchgeführt wird und die Reiseunterlagen entweder im Reisebüro bereitliegen oder dem Reisenden verabredungsgemäß zugesandt werden. Vereinbarte Anzahlungen sowie Kosten für Reiseversicherungen sind bereits bei Vertragsabschluss zur Zahlung fällig (Ziffer 2. der Reisebedingungen). Die DER Touristik hat das gebuchte Reisepaket ordnungsgemäß bereitgestellt. Die Reise wurde von dem Mandanten und seinen Mitreisenden jedoch nicht angetreten. Die DER Touristik bestätigte dem Mandanten das Nichtantreten der Reise (Rücktritt) mit Storno-Bestätigung vom 4.8.2021 und stellte gemäß Ziffer 18.1 ihrer Reisebedingungen eine Stornoforderung in Höhe von 80% des Reisepreises, 1.3178 € in Rechnung. Die DER Touristik mahnte die Zahlung mehrfach an. Sie beauftragte dann die EOS KSI Inkasso Deutschland GmbH in Bad Rappenau mit dem außergerichtlichen Forderungseinzug, wobei Inkassokosten von 134,10 € entstanden seien. Die DER Touristik macht ferner Mahnkosten in Höhe von 5 € und Auskunftskosten in Höhe von 2,05 € geltend.

Die DER Touristik wollte demzufolge von unserem Mandanten insgesamt 1.318,00 € als pauschale Stornokosten gerichtlich geltend machen.

Herr Rechtsanwalt Schüll, seit Jahren verstärkt auf dem Gebiet des Reiserechts tätig, weiß um das selbstverständlich völlig nachvollziehbare Geschäftsgeheimnis der Pauschalreiseanbieter rund um das Thema pauschale Stornokosten bei Pauschalreisen. Er kennt indes auch die seitens des BGB dem Reisenden zur Verfügung stehenden Rechte im Fall von geltend gemachten sog. pauschalierten Stornokosten. So sieht das Gesetz in § 651h Abs. 2 Satz 3 BGB tatsächlich und ausdrücklich vor, dass der Reisende einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter im Falle geltend gemachter pauschaler Stornokosten auf Begründung der Stornokosten hat.

Diese gesetzliche Vorschrift wird oftmals übersehen. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Reiserecht konnte Herr Rechtsanwalt Schüll sich in dem Klageverfahren erfolgreich hierauf berufen. Er beantragte, die Klage abzuweisen und darüber hinaus, dass die DER Touristik die beim Mandanten erhobene Entschädigung in Höhe von 1.318,00 € begründen soll.

Die DER Touristik behauptete sodann in dem Klageverfahren, der Nachweis der einzelnen Schäden sei mit einem so erheblichen Aufwand verbunden, dass er für sie nicht wirtschaftlich sei. Die DER Touristik war der Auffassung, sie könne gemäß § 651h BGB einen sog. pauschalierten Schaden geltend machen. Sie behauptet weiter, ein Weiterverkauf der Reise sei nicht möglich gewesen, weil ein Rücktritt vor dem geplanten Reisebeginn nicht eingegangen sei. Eine Stornopauschale von 80% sei in diesem Fall angemessen. 

Hiergegen setzte sich Rechtsanwalt Schüll mit der - hier verknappt dargestellten - Argumentation zur Wehr und bezweifelte (sog. Bestreiten) die Angemessenheit der geltend gemachten Stornokosten und verlangt von der DER Touristik eine tatsächlich im Einzelfall rechnerisch nachvollziehbare Begründung der klageweise geltend gemachten Höhe der Entschädigung und berief sich bis zur tatsächlich inhaltlichen Begründung auf das dem Mandanten zustehende Zurückbehaltungsrecht.

Das AG Düren gab der Argumentation von Herrn Rechtsanwalt Schüll vollumfänglich Recht

In seiner Urteilsbegründung führte das Amtsgericht Düren sodann (völlig zu Recht) aus, dass die DER Touristik mit ihrem Vortrag nicht schlüssig (nachvollziehbar sowie mit entsprechenden Beweisen) dargelegt hatte, dass die von ihr begehrte Entschädigung in Höhe von pauschal 80% des Reisepreises angemessen ist.  Die DER Touristik trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für alle sog. anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale, dazu gehört auch die Angemessenheit der begehrten Entschädigung.  Dies gilt insbesondere, wenn der Reisende die Angemessenheit der Entschädigung bestreitet und gemäß § 651h Abs. 2 Satz 3 BGB eine Begründung für die Höhe der Entschädigung verlangt und zwar auch für die vertragliche Entschädigungspauschale. Das Amtsgericht Düren führte weiter aus, dass der Reiseveranstalter daher im Streitfall darlegen und beweisen muss, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt. Diesen Anforderungen hatte die DER Touristik nicht genügt! 

Insofern urteilte das Amtsgericht Düren wie folgt:

Die Klage wird abgewiesen.


Unser Tipp:

Dieser Fall zeigt zum einen ganz deutlich auf, dass Sie mit reiserechtlichen Problemstellungen zu einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin gehen sollten, der/die sich im Reiserecht auch tatsächlich auskennt und hier auf einen erheblichen Erfahrungsschatz zurückgreifen kann. Darüber hinaus zeigt diese Entscheidung ganz eindeutig, dass die von den Reiseveranstaltern geltend gemachten oder eingeforderten pauschalen Stornokosten gerade nicht zwingend zu zahlen sind. Die Reiseveranstalter haben kein Interesse, in gerichtlichen Verfahren ihre Kalkulationen zu den geltend gemachten Stornokosten offenzulegen - hier handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse.

Sie können sich hier wehren! Selbst dann, wenn Sie bereits die Stornokosten bezahlt haben.

Rufen Sie uns an und lassen sich einen Termin bei Herrn Rechtsanwalt Schüll geben. Hierfür bedarf es nicht zwingend eines Termins in unserer Kanzlei. Wir vertreten Mandanten deutschlandweit - Mandantengespräche bzw. Beratungen per Telefon oder Videocall sind für uns völlig normal.

Wir helfen Ihnen!

Foto(s): und Pohlen GmbH

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