Der Widerrufs-Joker - Umschulden ohne Vorfälligkeit

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Auch nach Jahren oftmals Widerruf noch möglich

Seit Monaten sind Zinsen für Kredite im langfristigen Vergleich unschlagbar günstig. Verständlicherweise ärgern sich darüber Bauherren, die ihre Immobilie langfristig zu einem hohen Festzinssatz finanziert haben. Eine Ersparnis von mehreren zehntausend Euro wäre die Folge, wenn sie den Kredit nach den heutigen Konditionen abschließen würden. Eine Umschuldung ist allerdings während der Laufzeit nicht ohne weiteres möglich, zumal die Banken bei einer vorzeitigen Beendigung einen Anspruch auf Zahlung einer so genannten Vorfälligkeitsentschädigung haben.

In zahlreichen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, einen solchen Kredit ohne Vorfälligkeitsentschädigung ablösen zu können. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Kredit nach dem 02.11.2002 abgeschlossen wurde und die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist. Dies liegt daran, dass ab diesem Zeitpunkt § 495 BGB jedem Verbraucher ein Widerrufsrecht von zwei Wochen einräumt, das allerdings dann nicht zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist.

Das „ewige Widerrufsrecht“ …

Sollte die Widerrufsbelehrung im ursprünglichen Darlehensvertrag fehlerhaft gewesen sein, besteht daher ein so genanntes „ewiges Widerrufsrecht“. Ein Kredit kann deshalb sogar dann noch widerrufen werden, wenn er bereits abgelöst worden ist. Die Bank muss dann z.B. die bei der Ablösung bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, ein eventuelles Agio oder eine Bearbeitungsgebühr zuzüglich Zinsen zurückzahlen.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen …

Die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sind in § 355 BGB normiert. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft, die von der Rechtsprechung weitere Konkretisierungen erfahren hat. Demzufolge sind auch die Fehler seitens der Kreditinstitute vielfältig.

Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in Textform. Eine Widerrufsbelehrung muss danach eine deutliche Belehrung über die wesentlichen Rechte und Pflichte enthalten. Sie muss sich zudem vom übrigen Vertragstext hervorheben und deutlich gestaltet sein.

Die Widerrufsbelehrung muss insbesondere weiter darüber informieren, dass die entsprechende Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages innerhalb einer Widerrufsfrist von vierzehn Tagen (§ 355 BGB neue Fassung) bzw. zwei Wochen (§ 355 BGB alte Fassung) widerrufen werden kann. Der Verbraucher ist hier ausdrücklich darüber zu informieren, dass der Widerruf an keine zusätzlichen Voraussetzungen gebunden ist, ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, aber in Textform erfolgen muss. Ferner muss der Verbraucher ausdrücklich darüber belehrt werden, dass bereits die rechtzeitige Absendung des Widerrufs die vorgegebene Frist wahrt.

Von besonderer Bedeutung ist deshalb die erforderliche Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist. Erforderlich ist in dieser Hinsicht eine eindeutige Benennung des maßgeblichen Ereignisses, das die Frist in Gang setzt und vom Verbraucher auch eigenständig ermittelt werden kann.

Zum Beispiel ist die Widerrufsbelehrung dann falsch, wenn darin enthalten ist, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher den Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen zurückzahlt. Fehlerhaft ist die Belehrung auch dann, wenn die Widerrufsfrist erst mit dem Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der Bank zu laufen beginnen soll oder wenn die Widerrufsbelehrung offen lässt, ob zwischen dem Kredit und einem mit finanzierenden Kaufvertrag ein verbundenes Geschäft besteht. Oftmals ist die Belehrung auch dann falsch, wenn die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt der Belehrung“ zu laufen beginnen soll.

Es ist deshalb anzuraten, dass Verbraucher ihre Darlehensverträge überprüfen lassen. Zumal wenn sie für die Ablösung des Kredits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben oder zahlen sollen. Zudem besteht bei laufenden Krediten ein Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung von sämtlichen von ihm geleisteten Raten zuzüglich einer Verzinsung hierauf. Finanziell lohnt sich deshalb eine Überprüfung der Belehrung und eventuellen Geltendmachung in finanzieller Hinsicht allemal.


Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für

Bank- und Kapitalmarktrecht


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