Designschutz - Ein Überblick über die möglichen Schutzmöglichkeiten (Teil 5)

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6. Namensnennungsrecht des Designers

Wie im Urheberrecht der Urheber ein Recht auf Nennung seines Namens bei dem Werk als Urheber hat, hat auch der Entwerfer eines Designs/Geschmacksmusters einen Rechtsanspruch darauf, vor dem Amt und im Register als Entwerfer genannt zu werden. Ist das Design/Geschmacksmuster das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit, kann die Nennung des Entwerferteams an die Stelle der Nennung der einzelnen Entwerfer treten.

Bei der Verletzung des Nennungsrechts kann der Entwerfer Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Für Handlungen, die im privaten Bereich, also zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden, gilt der Schutz des Designs, Gemeinschaftsgeschmacksmusters bzw. Marke nicht, jedoch kann auch in diesem Bereich ein urheberrechtlicher Schutz bestehen.

7. Verwendung von Designs in der Werbung

Werbetreibende sollte vor der ungenehmigten Verwendung fremder Designs als Beleg für ihr eigenes Leistungsspektrum vorsichtig agieren, da eine Auseinandersetzung mit diesem Produkt bzw. Produktdesign notwendig ist. Als Beispiel dafür, wie eng die Voraussetzungen einer gestatteten Verwendung interpretiert werden, kann der nachfolgende vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall dienen: Die Fraunhofer-Gesellschaft, die Radsatzprüfanlagen für den ICE Zugtyp 1 entwickelt hatte, warb für Radsatzprüfungsleistungen in einem Messekatalog mit der Abbildung des durch ein Geschmacksmuster geschützten ICE Zugtyps 3 in umgedrehter Perspektive.

Die Fraunhofer-Gesellschaft berief sich im nachfolgenden Verfahren auf das Zitatrecht im Geschmacksmusterrecht. Voraussetzung dafür ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem zitierten Muster und einem eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird. Der BGH hat in seinem Urteil vom 07.04.2011 entschieden, dass diese Abbildung nicht durch das Zitatrecht im Geschmacksmusterrecht gedeckt ist, da keine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit des Forschungsinstituts bestehe (BGH, Urt. v. 07.04.2011 – I ZR 56/09).

Es fehle an der Voraussetzung, dass das Muster als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. Das Leistungsspektrum der Fraunhofer-Gesellschaft beziehe sich zwar auf ICE-Züge, allerdings beschränke sich die Leistung auf den ICE Zugtyp 1, weshalb eine Abbildung des ICE 3 nicht als ein der Veranschaulichung dienendes Zitat zu verstehen sei. Das Zitatrecht wird im Designrecht strikt gehandhabt und darf daher nicht mit dem im Markenrecht verglichen werden, bei dem eine Marke als Referenzangabe oder im Rahmen vergleichender Werbung unter einfacheren Voraussetzungen verwendet werden darf.

8. Rechtstipp

Für Designer und Werbung treibende Unternehmen sowie die sie beratenden Agenturen sollten die Möglichkeit des Schutzes von Designgestaltungen, etwa bei der Gestaltung eines Produkts, einer Verpackung oder der Entwicklung eines Logos, immer im Auge behalten. Aufgrund der Möglichkeit, kostengünstig naheliegende Abwandlungen eines Designs im Wege der Sammelanmeldung anzumelden, kann der Schutz der Designgestaltung ausgeweitet und sogar vor den Vertriebsbeginn vorverlagert werden. Bei der Wiedergabe des Designs sollte besonders sorgfältig gearbeitet werden, da sich der Schutz alleine nach in der Anmeldung dargestellten sichtbaren Merkmalen richtet.

Bei der Gestaltung von Warenformen und dazugehöriger Verpackungen sollten möglichst ungewöhnliche Formen, Materialen und Farben verwendet werden, da damit die Warenformmarke einen größeren Schutz entfalten kann. Bei der Verwendung von fremden Schutzrechten in der Werbung als Beleg für angebotenen Leistungen sollte vorab der Zitatzweck genau hinterfragt werden bzw. der Inhaber sollte vorher seine Zustimmung mit der Verwendung erklärt haben. Für Agenturen und Designer, die ihre Arbeiten als Design bzw. als Geschmacksmuster anmelden wollen, gilt es unbedingt darauf achten, die Leistungen nur mit einem deutlichen Vermerk der Vertraulichkeit und des Verbotes der Weitergabe an andere zu übergeben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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