Designschutz - Ein Überblick über die möglichen Schutzmöglichkeiten (Teil 4)

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5.1 Schutzdauer von Designs / Geschmacksmustern

Der Schutz des Designs beginnt mit der Eintragung in das Register beim DPMA und beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung unterscheidet zwischen zwei Geschmacksmusterarten, (1) dem eingetragenen und (2) dem nicht eingetragenen Geschmacksmuster. Letzteres ist für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. Das eingetragene Geschmacksmuster ist für einen Zeitraum von fünf Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag der Anmeldung bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt. Diese Schutzdauer kann einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Anmeldetag verlängert werden.

5.2 Welche Rechte verleiht das Design / Gemeinschaftsgeschmacksmuster?

Das eingetragene Design/Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu verwenden. Dies bedeutet, dass Dritten ohne die erforderliche Genehmigung des Berechtigten die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken grundsätzlich nicht erlaubt ist.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt seinem Inhaber das Recht nur dann, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis der Nachahmung des geschützten Musters ist. Solange angenommen werden kann, dass der Nachahmer das Design von dem Inhaber des Geschmacksmusters nicht kannte, können die genannten Rechte nicht geltend gemacht werden. Ob eine Verletzung des Designs/Geschmacksmusters vorliegt, bestimmt sich zunächst nach dem Gesamteindruck des Designs/Geschmacksmusters und des Erzeugnisses, dass dieses beim informierten Benutzer hinterlässt. Bei der Bestimmung des Gesamteindrucks müssen nicht nur Übereinstimmungen, sondern auch Unterschiede der Muster berücksichtigt werden (BGH GRUR 2011, 142, Tz. 20 – Untersetzer). Der nachfolgende Fall soll zeigen wie Gerichte diese Vorgaben anwenden. Der Designer der in der Entscheidung abgebildeten und geschmacksmusterrechtlich geschützten „Buddy- Bären“ ist gegen den Verwender gegen den dort dargestellten „Teddy“-Bären gerichtlich vorgegangen.

Das OLG Hamm hat die Übereinstimmung in der generellen Haltung (aufrecht und nach oben gestreckte Arme) nicht ausreichen lassen, um einen gleichen Gesamteindruck zu begründen, insbesondere die Stellung der Vordertatzen und die Gestaltung des Kopfes seien anders. Dieser Fall verdeutlicht, dass aus designrechtlicher Sicht eine gewisse Annäherung an eine fremde Gestaltungsidee möglich ist, ohne eine Designrechtsverletzung zu begehen. Designern/ Unternehmen ist daher zu raten, möglichst viele, abgewandelte Designs und auch nur Teile eines Produkts anzumelden, um Nachahmungen besser bekämpfen zu können.

Der fünfte und letzte der Teil des Beitrags zum Designrecht behandelt das Namensnennungsrecht, das Zitatrecht und Rechtstipps für Designer.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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