Deutschland nicht zuständig für das Insolvenzverfahren von NIKI

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Fluggastrechteportal legte Beschwerde ein

Ein Fluggastrechte-Portal (wie z. B. fliegfair.de, flightright.de, fairplane.de) legte am Landgericht Berlin sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH ein. Parallel dazu stellte es einen Insolvenzantrag in Österreich. Damit wurde der Beschluss des Amtsgericht Charlottenburg aufgehoben.

NIKI sitzt in Österreich

Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die internationale Zuständigkeit sich nach dem Interessenschwerpunkt richtet. Weil NIKI ihren Sitz in Österreich hat, kann auch vermutet werden, dass dort der Mittelpunkt der Interessen liegt. Zwar war Air Berlin quasi der einzige Kunde, sodass der meiste Umsatz in Deutschland generiert wurde, aber NIKI beschäftigt(e) zu knapp 80 % seine Mitarbeiter nach österreichischem Recht und verfügte über eine österreichische Betriebsgenehmigung. Die Flugüberwachung erfolgte ebenfalls in Wien.

Dort erhofft sich das Fluggastrechte-Portal bessere Chancen für Verbraucher.

Wie geht es nun weiter?

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist zugelassen. Noch ist also das letzte Wort nicht gesprochen. Hingegen wurde der bereits seit Monaten vor dem Landgericht Korneuburg in Österreich (Az.: 35 Se 323/17k) erhobene Insolvenzantrag bislang von niemanden bemängelt, dass die internationale Zuständigkeit in Österreich nicht gegeben sei.

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(LG Berlin, Beschluss vom 08.01.2018 – 84 T 2/18)

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