Dezember 2019: Abmahnung der Fatboy the Original B.V. durch Heinrich & Partner Rechtsanwälte

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1. Was wird für Fatboy the Original B.V. abgemahnt?

Es liegt mir die nächste wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Heinrich & Partner Rechtsanwälte (dort: RA Carsten Schröder) vor. Herr Rechtsanwalt Schröder beanstandet für die Fatboy the Original B.V. den Vertrieb des Plagiats einer Fatboy Lampe, dies unter Verwendung des Wortes „Fatboy“ sowie des Fatboy-Logos (Rotes Rechteck mit weißem „fatboy“-Schriftzug). Dabei werde die Marke auch im Rahmen einer Formulierung „Stil Fatboy“ oder „Fatboy Stil“ verwendet. Es liege ein Verstoß gegen § 2 Nr. 4 UrhG, Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GGV, eine wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung nach § 3, § 4 Nr. 3a, § 4 Nr. 3b UWG und § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG sowieein markenrechtlicher Verstoß vor.

2. Forderung laut Abmahnung

Rechtsanwalt Schröder fordert, die Rechtsverletzung zu beenden, die eine Wiederholungsgefahr begründe. Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, für die der Abmahnung ein Mustser beigelegt ist. Darin enthalten ist eine unspezifizierte Vertragsstrafe nach dem neuen Hamburger Brauch.

Außerdem soll der Abgemahnte Auskunft erteilen über Art und Umfang des Vertriebs der Plagiate.

Für die Rechtsanwaltskosten wird ein Gegenstandswert von 100.000,00 EUR angesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagen Abmahnkosten in Höhe von 1.973,90 EUR entstehen.

3. Verhaltensempfehlung

Auch wenn es für Sie naheliegt, die mit der Abmahnung übersandte vorbereitete Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben, „um die Angelegenheit schnell vom Tisch zu bekommen“, sollten Sie – schon wegen der 30 Jahre lang, gegebenenfalls sogar mehrfach drohenden Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro (z. B. 5.000 EUR) – äußerste Vorsicht walten lassen. Schützen Sie Ihr Unternehmen und rufen Sie mich an, bevor Sie durch unzureichende Selbsthilfe Ihr Abmahnungsverfahren soverschlechtert haben, dass ich für Sie nichts mehr tun kann.

  • Unterlassen Sie den direkten Kontakt mit Fatboy the Original B.V. oder mit Herrn Carsten Schröder und überlassen Sie dies mir als Ihrem Fachanwalt.
  • Geben Sie ohne meine Beratung keine mündlichen oder schriftlichen Erklärungen ab, insbesondere keine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
  • Das Internet bringt viele riskante Ratgeber hervor. Sie haben keine Sicherheit, dass die dort vorgehaltenen Informationen richtig oder auch nur vollständig sind, auch nicht, wenn sie von einem Rechtsanwalt stammen. Niemand haftet dort Ihnen gegenüber für Falschauskünfte!
  • Geben Sie ohne vorherige meine Beratung keine Auskünfte und überweisen Sie kein Geld.
  • Vernichten Sie keine Ware, ohne vorher mit mir gesprochen zu haben und schicken Sie diese auch nicht ggf. an den Lieferanten zurück!

4. Warum gerade DAMM LEGAL?

DAMM LEGAL ist eine Kanzlei, die seit fast 15 Jahren fast ausschließlich im IT/IP-Recht berät und anwaltlich vertritt. Ein Fachanwalt wie ich muss nicht teurer als der Allgemeinanwalt „um die Ecke“ sein. Ich habe aber aufgrund meiner obigen Spezialisierung eine erheblich höhere Erfahrung im Umgang mit Rechtsfällen aus dem Wettbewerbsrecht. Ich bin sowohl Fachanwalt für IT-Recht als auch Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz. Das Fernabsatzrecht, also der Verkauf von Waren und Dienstleistungen im Internet, und das Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Urheberrecht sind damit ein zentraler Bestandteil meiner Arbeit.

Übrigens: Bei Bedarf prüfe ich auch Ihren Online-Shop oder Ihr Verkäuferkonto auf einer Internethandelsplattform auf weitere Verstöße.

Rechtsanwalt

Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für IT-Recht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV Rheinland)


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